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Bisher erschienene Artikel in "Alles was Recht ist"

Lebensversicherungen
Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?

„Frauen helfen Frauen“
oder „Die Abzocke mit Schenkkreisen“

Der graue Kapitalmarkt
Geschlossene Immobilienfonds – Segen oder Geldvernichter? - Hilfe für Anleger

Patientenverfügung
Wollen Sie selber enscheiden

Vorsorgevollmacht
Wer soll Ihre Geschäfte regeln, wenn Sie es nicht mehr können?

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Wie wirksam ist ein Organspendeausweis?

Verkehrsunfall !
Ansprüche des Geschädigten?

Ausgenommen?
Welche Bankgebühren sind bei einem Privatkonto zulässig?

Arbeitsrecht
Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr 2006

Grenzerfahrungen
Konsequenzen einer deutsch-französischen Scheidung

Fußball & Arbeit
Vereinbarkeit von Arbeitsrecht  während der Fußball WM

Urlaubsärger
Wenn einer eine Reise tut…

Urlaubsärger II
Wie Sie den Reisekatalog richtig lesen

Urlaubsärger III
Unzufrieden aus dem Urlaub zurück?

böse Überraschung
Wenn die EC-Karte erst mal weg ist…

Rechtsschutzversicherung I
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 1

Rechtsschutzversicherung II
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 2

Rechtsschutzversicherung III
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 3

nicht angetretener Hinflug
verweigerter Rückflug

Explosion einer Limonadenflasche
Wer haftet?

Arbeits- und Sozialrecht
wichtige Änderungen

Der Mietkauf I
eine günstige Alternative?

Der Mietkauf II
eine günstige Alternative?

Erbschaftssteuer
verfassungswidrig!

Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung

Abzocke im Internet
vermeintliche Gratisangebote

 

recht

Verbreitete Rechtsirrtümer

Teil 1: Rücktritts- und Reklamationsrecht

Viele Gerüchte über die Rechtslage in unterschiedlichen Lebenssituationen halten sich hartnäckig, obwohl sie mit der tatsächlichen Rechtslage nichts gemein haben. Diese Reihe soll dem Abhilfe schaffen, denn Unwahrheiten werden nicht dadurch wahr, dass sie von Generation zu Generation weitergetragen werden.

Ursachen für die Verbreitung der Rechtsirrtümern gibt es viele, beispielsweise Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, die sich nicht herumgesprochen haben, oder amerikanische Filme und Fernsehserien, die mit der deutschen Rechtswirklichkeit nichts zu tun haben, aber dem Zuschauer durch die besondere Dramatik ausgeprägt im Gedächtnis bleiben.

Diese Reihe kann nur einen überblicksartigen Eindruck geben - in vielen Fällen kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an, so dass in wichtigen Fragen der Gang zur Verbraucherzentrale oder anwaltlicher Rat unerlässlich ist.

Irrtum 1:

Innerhalb von zwei Wochen ist es immer möglich, ohne Begründung von jedem Vertrag zurückzutreten

In Deutschland herrscht der Grundsatz der Privatautonomie. Dies bedeutet, dass Sie prinzipiell selbst bestimmen dürfen, mit wem oder worüber Sie einen Vertrag abschließen. Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Allgemeinen an den jeweiligen Vertrag auch gebunden sind und ihn einhalten müssen, solange Sie mit Ihrem Gegenüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Auch das steht Ihnen frei.

Das Gesetz sieht allerdings einige Ausnahmen vor, die vor allem dem Verbraucherschutz dienen sollen: So gibt es die Möglichkeit, einen Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen beispielsweise bei Verbraucherdarlehensverträgen, sog. Haustürgeschäften, d.h. der Vertragsschluss erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen bei Ihnen zu Hause, an Ihrer Arbeitsstelle etc., und sog. Fernabsatzgeschäften, d.h. dem Kauf von Ware über das Internet oder Telefon.

Irrtum 2:

Eine Reklamation im Geschäft ist nur gegen Vorlage des Kassenzettels möglich

Natürlich erleichtert die Vorlage eines Kassenzettels eine Reklamation: Der Verkäufer kann schnell erkennen, dass die jeweilige Ware bei ihm gekauft wurde und muss nicht befürchten, aus Versehen für Ware aus einem anderen Geschäft gerade stehen zu müssen.

Andererseits ist ein Kassenzettel nicht die einzige Möglichkeit, die Herkunft der Ware zu beweisen. Genau darum geht es aber: Steht fest, dass die Ware in einem bestimmten Geschäft gekauft wurde, muss dieses Geschäft grundsätzlich auch für die Mangelhaftigkeit der Ware einstehen. Beweisen kann ein Kunde die Herkunft, wenn er etwa bei dem Kauf selber nicht alleine war, er hat dann einen Zeugen. Eine andere Möglichkeit ist, bei Kartenzahlung den Kontoauszug mit der jeweiligen Abbuchung vorzulegen. Vielleicht befindet sich auf der Ware auch noch ein Preisschild, ein Etikett o.ä., aus dem hervorgeht, dass die Ware in dem jeweiligen Geschäft erworben wurde.

Der Umtausch von Ware kann nur dann an bestimmte Bedingungen wie die Vorlage eines Kassenzettels oder eine 14-tägige Frist geknüpft werden, wenn die Ware in einem Geschäft unabhängig von Mängeln umgetauscht werden darf. Dies ist eine Serviceleistung des Verkäufers, keine gesetzliche Verpflichtung. Anders sieht dies bei bestellter Ware aus (Versandhäuser), bei der ein 14-tägiges Rückgaberecht gesetzlich verankert ist.

Isabel Datz, Rechtsanwältin, Maïtrise de droit, Prill & Fidler, Rechtsanwälte

Im Büfang 4, Bad Krozingen, 07633/ 9 33 33 90, www.prill-fidler.de

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