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Während der Ehe haben häufig beide Eheleute oder zumindest einer von Ihnen Vermögen hinzugewonnen. Mit anderen Worten, sie sind am Ende der Ehe wohlhabender als am Anfang. Bei dem hinzugewonnenen Vermögen kann es sich zum Beispiel um Grundstücke, Wertpapiere, Versicherungen, Bankguthaben, Luxusgüter oder auch einen eigenen Gewerbebetrieb handeln. Auch kann der Vermögenszuwachs eines oder beider Ehegatten darauf beruhen, dass während der Ehe Schulden abgezahlt wurden. Beispiel: Der Ehemann besagt bei Heirat ein Hausgrundstück im Wert von 300.000 Euro, dass damals aber noch mit einem Kredit von 220.000 Euro belastet war. Der in „Nettowert“ des Grundstücks betrug also bei Eheschließung nur 80.000 Euro. Wenn der Ehemann während der Ehe den Hauskredit weiter abgezahlt hat und sich der Kredit am Ende der Ehe nur noch auf 100.000 Euro beläuft, dann ist der Ehemann während der Ehe um 120.000 Euro reicher geworden.
Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich beide Eheleute je zur Hälfte an den Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben sollen. Wenn z. B. Ehefrau und Ehemann beide zusammen gerechnet während der Ehe um 200.000 Euro reicher geworden sind, so steht jedem von Ihnen die Hälfte davon zu, also jedem 100.000 Euro.
Aus diesem Grund ist im Zusammenhang mit der Scheidung regelmäßig ein Vermögensausgleich durchzuführen. Das Gesetz nennt dies den „Zugewinnausgleich“. Dieser Zugewinnausgleich muss zunächst einmal von den Eheleuten selbst untereinander durchgeführt werden. Das Familiengericht bleibt zunächst bei der Auseinandersetzung außen vor, solange nicht einer der Eheleute einen entsprechenden Antrag beim Gericht stellt. In den allermeisten Scheidungsprozessen wird der Zugewinnausgleich deshalb im Scheidungsverfahren nicht mitgeregelt.
Der Zugewinnausgleich besteht zusammenfassend darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Der Zugewinnausgleich ist ausnahmsweise dann nicht durchzuführen, wenn die Eheleute Gütertrennung vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann nur vor einem Notar geschlossen werden. Man kann die Gütertrennung bereits bei der Heirat in einem Ehevertrag vereinbaren. Man kann die Gütertrennung aber auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens vereinbaren.
Statt eines völligen Verzichts auf den Zugewinnausgleich können die Eheleute auch vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet werden soll als es das Gesetz vorsieht. Sie können z. B. vereinbaren, dass bestimmte Vermögensgegenstände nicht berücksichtigt werden sollen. Oder es kann vereinbart werden, dass der Berechtigte mit einer pauschalen Summe abgefunden wird. Ferner können die Parteien vereinbaren, dass der Berechtigte statt eines Geldbetrages einen Vermögensgegenstand übertragen bekommt. Diese und andere denkbare Vereinbarungen bedürfen aber immer der notariellen Beurkundung.
Markus Boll Fachanwalt für Familienrecht Tennenbacherstr. 10 79395 Neuenburg 07631/938484 Prill & Fidler Rechtsanwälte www.prill-fidler.de