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Nach einer vom Arzt fehlerhaft durchgeführten Verhütungsbehandlung können Eltern von ihrem behandelnden Frauenarzt Unterhalt für ihr ungewolltes Kind verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits 1980 festgelegt. Diese Rechtsprechung wurde später auch vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Bisher hatte es sich allerdings immer um Fälle verheirateter Eltern gehandelt.
Nun hatte sich der Bundesgerichtshof erstmals mit dem Fall eines unverheirateten Paares zu befassen.
In dem konkreten Fall ließ sich die Klägerin von ihrem Gynäkologen das lang wirkende Verhütungsmittel „Implanon“ in Form eines wenige Zentimeter langes Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut legen. Als später festgestellt wurde, dass sie trotzdem schwanger geworden war, konnte weder das Implantat wieder gefunden werden, noch der Wirkstoff des Implantats im Blut festgestellt werden. Das Gericht stellte fest, dass dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Er müsse der Klägerin den durch den Behandlungsfehler entstandenen Schaden ersetzen.
Dabei betonte das Gericht, dass nicht die Existenz des Kindes an und für sich ein Schaden sei. Es sei vielmehr so, dass aufgrund des ärztlichen Behandlungsfehlers eine wirtschaftliche Belastung eingetreten sei, die durch die Behandlung gerade hätte vermieden werden sollen.
Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen.
Rechtlich gesehen schließen die Patientin und der Arzt einen Behandlungsvertrag. Durch diesen soll nicht nur der verheiratete, sondern auch – das ist neu - der nichteheliche Partner vor Unterhaltsansprüchen aus einer nicht geplanten Schwangerschaft geschützt werden. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist.
Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Ihre weitere zukünftige Berufsplanung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend absehbar. Sie befand sich am Anfang ihres Berufslebens. Gerade in solchen Fällen, so der Bundesgerichtshof, kann ein solcher Fehler des Arztes jedoch zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein späterer Kinderwunsch nicht ausgeschlossen ist.
Das Gericht hat den Arzt daher dazu verurteilt, dem Kind das Existenzminimum als Unterhalt bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu zahlen.
Isabel Datz Rechtsanwältin
Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 / 9333390, Fax: 07633 / 9333399