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Erbschaftssteuer
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Bei der Übertragung des selbst bewohnten Familienheimes wird sich auch durch die Erbschaftssteuerreform nichts ändern. Anders ist es, wie im letzten Artikel dargelegt, bei der Übertragung von vermieteten Immobilien. Hier wird sich die sogenannte Wertermittlung für die Berechnung der Erbschaftssteuer voraussichtlich wesentlich ändern. Statt der bisherigen Ertragswertmethode (die sich an den Mieteinnahmen orientiert), wird hier in Zukunft der Verkehrswert (Marktpreis) genommen.
Bisher und nach der noch gültigen Rechtslage wird der Wert für bebaute Grundstücke im Regelfall nach dem Ertragswertverfahren bemessen. Zur Bewertung der Immobilie wird zuerst die Jahresmiete ohne Betriebskosten herangezogen und dieser Wert mit 12,5 multipliziert. Anschließend zieht man das Alter der Immobilie ab, pro Jahr 0,5 %, höchstens jedoch 25 %. Auf diesen Wert wird ein 20 %iger Zuschlag bei Wohngrundstücken mit ein oder zwei Wohnungen hinzugerechnet, dann erhält man den Grundstückswert nach dem Ertragswertverfahren. Dieser weicht erfahrungsgemäß erheblich vom Verkehrswert ab.
Überträgt man z.B. eine 10 Jahre alte Immobilie zu einem Verkehrswert von 500.000 Euro, bei der die monatlichen Mieteinnahmen ohne Nebenkosten 2.000 Euro beträgt, so kommt man zu folgendem Grundstückswert:
Die 2.000 Euro x 12 Monate = 24.000 Euro als Jahresnettomiete. Diese mit 12,5 multipliziert = 300.000 Euro. Nunmehr 0,5 % pro Jahr abgezogen, ergibt einen Abzug von 5 % bei den 10 Jahren und somit 15.000 Euro, so dass ein Grundstückswert von 285.000 Euro verbleibt.
Überträgt man nun die Immobilie an ein Kind, so hat dieses einen Freibetrag von 205.000 Euro, so dass lediglich 80.000 Euro zu versteuern sind, was für das Kind eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer von ca. 6.200 Euro ergibt.
Nach der Erbschaftssteuerreform wird die Immobilie wohl mit ihrem Verkehrswert berechnet werden. Dies würde dann bedeuten, dass sie mit den genannten 500.000 Euro angesetzt wird, wovon der Freibetrag von 205.000 Euro abgezogen wird, so dass ein zu versteuernder Grundstückswert von 295.000 Euro verbleibt. Hier würde eine Erbschaftssteuer von ca. 30.300 Euro entstehen.
Dies ergibt eine Differenz von altem zu neuem Recht von 24.100 Euro.
Nur Erbschaftssteuer sparen ist jedoch nicht alles. Eine Übertragung sollte gut überlegt sein. Wird beraten Sie gerne.
Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen, 07633/9333390, www.Prill-Fidler.de, kanzlei@prill-fidler.de