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Seit nunmehr fünf Jahren war die Rechtmäßigkeit des Erbschaftssteuergesetzes heftig umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt endlich Klarheit geschaffen. Das Gesetz und insbesondere die Bewertungsregeln für die Bemessung der Erbschaftssteuer verstoßen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel 3 des Grundgesetzes. Zur Begründung gaben die Richter an, dass im derzeitigen System gravierende Brüche und Mängel vorhanden sind. Während das Erbschaftsteuergesetz bei der Bewertung von Immobilien und Betriebsvermögen auf den Ertragswert (orientiert sich nach dem Ertrag abzüglich Bewirtschaftungskosten mal Restnutzungsdauer) abstellt, ist bei den meisten andern Erbstücken der Substanzwert (ähnlich dem Marktswert) maßgeblich.
Die Anknüpfung an den Ertragswert führt dazu, dass manche Immobilien mit nur 20 %, andere mit mehr als 100 % ihres Marktwertes angesetzt werden können. Beim Betriebsvermögen sieht es ähnlich aus: Ertragsstarke Betriebe können sich mit Hilfe von Abschreibungen und der Bildung stiller Reserven „arm rechnen“. Gegenüber solch einer flexiblen Bewertung wird aber sonstiges Vermögen zumeist starr nach seinem Substanzwert bemessen. Das jetzige Bewertungsverfahren führt daher zu willkürlichen Ergebnissen.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, der Gesetzgeber sei zwar in der Wahl seiner Wertermittlungsmethoden grundsätzlich frei. Er müsse aber in jedem Falle gewährleisten, dass sich die gewählte Bewertungsmethode maßgeblich an dem gemeinen Wert (Marktwert) des Vermögensgegenstands orientiert. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber sehr viel Spielraum gelassen, die Erben an anderer Stelle zu entlasten. Dass dies auch durchaus geplant ist, lässt die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums zu dem Urteil vermuten: „Die Bundesregierung begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Sie schafft Rechtssicherheit insbesondere dahingehend, dass auch künftig Differenzierungen, zum Beispiel bei den Steuersätzen, möglich bleiben, sie aber nicht mehr in Bewertungsvorschriften versteckt werden dürfen.“
Wie sich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf die anstehende Reform der Unternehmensnachfolge auswirken wird, bleibt noch abzuwarten. Zum einen gibt es Stimmen, die bezweifeln, dass der bisherige Entwurf den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Andere vertreten die Auffassung, dass die Bundesregierung mit der Möglichkeit der Steuerstundung und des Steuererlasses einen Entwurf vorgelegt habe, der mit der jetzt vorliegenden Entscheidung grundsätzlich vereinbar sei, weil die Steuerverschonung nicht auf der bewertungsrechtlichen Ebene stattfindet.
Was bedeutet das Urteil nun für Sie? Zunächst ist der Gesetzgeber durch das Urteil verpflichtet worden, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Bis zu dieser Neuregelung ist das bisherige Recht weiter anwendbar. Auch ist damit klar, dass alle bisher ausgeführten Übertragungen nach den bisherigen Bewertungsvorschriften zu bewerten waren. Die Vorläufigkeitsvermerke der in den letzten Jahren ergangenen Steuerbescheide sind insoweit unbeachtlich. Es ist aber nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erbschaftsteuer für Immobilien durch das neue Gesetz massiv erhöht wird. Denn eine höhere Bewertung von bestimmten Vermögensgegenständen könnte im Gegenzug beispielsweise durch einen niedrigeren Steuersatz ausgeglichen werden.
Es besteht also kein Anlass zu überstürzten und unüberlegten Vermögensübertragungen. Es gilt die Politik in den nächsten Wochen und Monaten zu beobachten. Tendenziell wird es nicht zu einer Verringerung der Belastung bei der Erbschaftssteuer kommen. Zumindest größere Immobilienvermögen werden in der Zukunft mit einer höheren Erbschaftssteuer belastet werden als derzeit. Hier kann also durch den richtigen Zeitpunkt der Übertragung noch die steuergünstigere Variante gewählt werden. Bei Übertragung von Betrieben kann u. U. zwischen neuem und altem Recht gewählt werden. Deshalb sollte man mit der Planung einer steuergünstigen Übertragung beginnen und sich gut beraten lassen.
Der Autor Rechtsanwalt Rolf Fidler ist in der Sozietät. Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail: Ra.Fidler@prill-fidler.de, schwerpunktmäßig im Gebiet des Erbrechtes/Unternehmensübertragungen tätig und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltsverein.