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Arbeits- und Sozialrecht
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recht

Unterhaltsreform 2007

Teil 1: Die wesentlichen Veränderungen

Zum 01.07.2007 soll das neue Unterhaltsrecht in Kraft treten. Der aktuelle Regierungsentwurf wirkt sich in allen Bereichen des Unterhalts aus. Die wichtigsten Veränderungen sind:

1. Förderung des Kindeswohls und Neuregelung der Berechnung des Kindesunterhalts

Der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind wird in § 1612 a BGB des Regierungsentwurfs geregelt. Danach hat ein Kind zwischen 0-5 Jahren einen Anspruch auf Mindestunterhalt von 265 EUR, ein Kind zwischen 6-11 Jahren einen Anspruch auf 304 EUR und ein Kind 12-17 Jahren auf 356 EUR.

Das Kindergeld wird gemäß § 1612 b BGB des Regierungsentwurfs generell auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern. Bei minderjährigen Kindern, die von einem Elternteil betreut werden, wird das Kindergeld zur Hälfte, in allen anderen Fällen in voller Höhe auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Für den Fall, dass ein Unterhaltsschuldner mehreren Berechtigten Unterhalt zahlen muss, dies aber nicht in voller Höhe kann, wird durch die Gesetzesreform eine neue Rangfolge eingeführt. Den minderjährigen unverheirateten Kindern und ihnen gleichgestellte privilegierte volljährige Kinder wird eine absolute Vorrangstellung eingeräumt. Sollte der geschiedene Ehemann den Unterhalt für die Kinder und die Kindesmutter aufgrund seines Einkommens nicht zahlen können, so muss der Ehemann zuerst den Mindestunterhalt für seine Kinder zahlen. Nur wenn von der Verteilungsmasse reduziert bis auf den Selbstbehalt des Ehemannes noch etwas übrig bleibt, erhält die Kindesmutter Unterhalt.

2. Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe

Es obliegt nach § 1569 BGB des Regierungsentwurfs jedem Ehegatten, nach der Scheidung selbst für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung erhält zukünftig stärkeres Gewicht. Dem geschiedenen Ehepartner obliegt es nach dem künftigen ausdrücklichen Gesetzeswortlaut, sich eine „angemessene“ Arbeit zu suchen, sofern dies nicht wegen Krankheit oder Alter ausgeschlossen ist. Zwar muss der geschiedene Ehepartner – meistens die Ehefrauen – weiterhin nicht jede Arbeit annehmen. Doch wird man sich zukünftig gegenüber einer Tätigkeit, die man vor der Ehe ausgeübt hat, nicht mehr darauf berufen können, diese sei unzumutbar.

Nach wie vor muss Unterhalt bei Betreuung eines Kindes gezahlt werden. Aber es wird zukünftig viel stärker darauf abgestellt werden, ob aufgrund des Einzelfalles von dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit neben der Kinderbetreuung erwartet werden kann. Insbesondere § 1570 Abs. 2 BGB des Regierungsentwurfs hebt hervor, dass auch die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen sind.

Die Unterhaltsreform bietet auch eine Möglichkeit Unterhalt nach sog. „langen“ Ehen zu befristen oder abzuändern. Während bisher der Geschiedenenunterhalt nach „langer“ Ehe (ab ca. 15 Jahre) in der Regel befristungs- und begrenzungsfest war, wird es zukünftig in erster Linie darauf ankommen, ob der geschiedene Ehepartner noch fortwirkende, ehebedingte wirtschaftliche Nachteile erlitten hat, insbesondere unter Berücksichtigung von Kindererziehung und Haushaltsführung. Lebenslangen Unterhalt mit einer „Lebensstandartgarantie“ wird es zukünftig nur noch in Ausnahmefällen geben.

Wie Sie sehen, wird das neue Unterhaltsrecht viele Veränderungen bringen. Einige werden dazu führen, dass bestehende Unterhaltstitel abänderbar sind.

Es wird daher frühzeitig zu einem Beratungsgespräch geraten, ob bereits in der Vergangenheit getroffene Entscheidungen oder aktuell anstehende Regelungen von den Veränderungen der Unterhaltsreform umfasst sind.

Markus Boll, Fachanwalt für Familienrecht, Tennenbacherstr. 10, 79395 Neuenburg 07631/938484

Prill & Fidler Rechtsanwälte ww.prill-fidler.de

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