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Ansprüche des Geschädigten?
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Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr
2006
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Rechtsschutzversicherung
II
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Rechtsschutzversicherung
III
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Arbeits- und Sozialrecht
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Der Mietkauf I
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Erbschaftssteuer
verfassungswidrig!
Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung
Abzocke im Internet
vermeintliche Gratisangebote

Der so genannte Mietkauf ist im Gesetz nicht direkt geregelt. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Mietkauf um zwei eigene Verträge, einen Miet- und einen Kaufvertrag. Beide Vorgänge, das Mieten und das Kaufen, werden beim Mietkauf aneinander gekoppelt. Dafür gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Im Normalfall zieht der Mietkäufer nach Vertragsschluss gleich in die Wohnung oder das Haus ein. Die monatliche Miete wird je nach Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet. Dem Mietkäufer wird dann entweder über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Optionsrecht zum Kauf gewährt, das heißt er kann die Immobilie kaufen, oder aber er wird nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne dazu verpflichtet, sie zu erwerben.
Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist es wichtig, dass der Mietkauf auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Wichtigste Grundregel ist, dass die monatliche Belastung immer genügend Freiräume für Unvorhergesehenes lassen muss. Auch im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes oder bei einer unvorhergesehenen Investition wie einem neuen Auto nach einem Unfall darf die Finanzierung nicht ins Wanken geraten.
Vergessen Sie dabei nicht, in die monatliche Belastung einzurechnen, dass Sie nach der verabredeten Laufzeit den restlichen Kaufpreis ja noch erbringen müssen. Sie als Mietkäufer müssen neben den Mietzahlungen also zusätzlich ansparen oder die Finanzierung über eine Bank arrangieren. Außerdem bedarf der Mietkaufvertrag wie auch ein „normaler“ Immobilienkaufvertrag der notariellen Form. Die Kosten für den Notar trägt Gewöhnlicherweise der Mietkäufer. Auch diese Kosten dürfen bei der Kalkulation nicht außer Acht gelassen werden.
Grundsätzlich bleibt bei einem Mietkauf der Vermieterverkäufer Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Mietkäufer kann jedoch durch einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch (Auflassungsvormerkung) vor einer anderweitigen Verfügung des Vermieterverkäufers über die Immobilie geschützt werden. Die Immobilie gehört dem Mietkäufer noch nicht. Der Mietkäufer kann – je nach Vertragsgestaltung – allerdings gewisse Mitspracherechte in Bezug auf die Immobilie haben. Dies ist gerade bei geplanten baulichen Veränderungen zu beachten. Die Instandhaltungskosten trägt gesetzlich vorgesehen der Vermieterverkäufer, kann diese aber wie bei einem gewöhnlichen Mietvertrag auch in gewissen Grenzen auf den Mietkäufer umwälzen.
Der Mietkaufvertrag erstreckt sich normalerweise ja über einen längeren Zeitraum. Er sollte also möglichst auch regeln, was beispielsweise passiert, wenn eine Vertragspartei verstirbt oder wenn etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner verstirbt; kann sein Ankaufsrecht nur an den Partner oder auch an einen Dritten vererbt werden? Diese Eventualitäten wie auch viele weitere müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Isabell Datz, Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler, Rechtsanwälte, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/ 9 33 33 90, www.prill-fidler.de
Der so genannte Mietkauf ist im Gesetz nicht direkt geregelt. Rechtlich gesehen handelt es sich bei einem Mietkauf um zwei eigene Verträge, einen Miet- und einen Kaufvertrag. Beide Vorgänge, das Mieten und das Kaufen, werden beim Mietkauf aneinander gekoppelt. Dafür gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Im Normalfall zieht der Mietkäufer nach Vertragsschluss gleich in die Wohnung oder das Haus ein. Die monatliche Miete wird je nach Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Kaufpreis angerechnet. Dem Mietkäufer wird dann entweder über einen gewissen Zeitraum hinweg ein Optionsrecht zum Kauf gewährt, das heißt er kann die Immobilie kaufen, oder aber er wird nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne dazu verpflichtet, sie zu erwerben.
Aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten ist es wichtig, dass der Mietkauf auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten wird. Wichtigste Grundregel ist, dass die monatliche Belastung immer genügend Freiräume für Unvorhergesehenes lassen muss. Auch im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes oder bei einer unvorhergesehenen Investition wie einem neuen Auto nach einem Unfall darf die Finanzierung nicht ins Wanken geraten.
Vergessen Sie dabei nicht, in die monatliche Belastung einzurechnen, dass Sie nach der verabredeten Laufzeit den restlichen Kaufpreis ja noch erbringen müssen. Sie als Mietkäufer müssen neben den Mietzahlungen also zusätzlich ansparen oder die Finanzierung über eine Bank arrangieren. Außerdem bedarf der Mietkaufvertrag wie auch ein „normaler“ Immobilienkaufvertrag der notariellen Form. Die Kosten für den Notar trägt Gewöhnlicherweise der Mietkäufer. Auch diese Kosten dürfen bei der Kalkulation nicht außer Acht gelassen werden.
Grundsätzlich bleibt bei einem Mietkauf der Vermieterverkäufer Eigentümer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Mietkäufer kann jedoch durch einen entsprechenden Eintrag im Grundbuch (Auflassungsvormerkung) vor einer anderweitigen Verfügung des Vermieterverkäufers über die Immobilie geschützt werden. Die Immobilie gehört dem Mietkäufer noch nicht. Der Mietkäufer kann – je nach Vertragsgestaltung – allerdings gewisse Mitspracherechte in Bezug auf die Immobilie haben. Dies ist gerade bei geplanten baulichen Veränderungen zu beachten. Die Instandhaltungskosten trägt gesetzlich vorgesehen der Vermieterverkäufer, kann diese aber wie bei einem gewöhnlichen Mietvertrag auch in gewissen Grenzen auf den Mietkäufer umwälzen.
Der Mietkaufvertrag erstreckt sich normalerweise ja über einen längeren Zeitraum. Er sollte also möglichst auch regeln, was beispielsweise passiert, wenn eine Vertragspartei verstirbt oder wenn etwa bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Partner verstirbt; kann sein Ankaufsrecht nur an den Partner oder auch an einen Dritten vererbt werden? Diese Eventualitäten wie auch viele weitere müssen bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Isabell Datz, Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler, Rechtsanwälte, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/ 9 33 33 90, www.prill-fidler.de