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Fahrten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können erst ab dem 21. Ent-fernungskilometer als Werbungskosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro/km von der Steuer abgezogen werden. Weitere Einschränkungen gibt es für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, d. h., die Absetzbarkeit anteiliger Miete, Heizung, etc.. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist nun, dass das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit“ bildet. Die Kosten für Arbeitsmittel (PC, Schreibtisch, Büromaterial usw.) können aber weiterhin geltend gemacht werden.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 % auf 19,9 % an. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2007
79,60 Euro. Dagegen verringert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,2 %.
Auch für Alt-Tarifverträge gilt nun verbindlich die Regelung des Arbeitszeitgesetzes. Danach sind bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen tariflichen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen enthalten. Durch die Änderung der Rechtsprechung des EuGH gilt seit dem 01.01.2004, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten. Beide Dienste müssen voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden. Die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge gem.
§ 25 ArbZG ist ausgelaufen. Deshalb gilt für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nun Folgendes:
Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelung längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden.
Für die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (1 Jahr) ohne Opt-Out-Vereinbarungen nicht übersteigen.
Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitsnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-Out).
Die Sanktionierung von Pflichtverletzungen wurden weiter verschärft. Nun gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 % und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils 3 Monate zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann der vollständige Wegfall der Leistungen ab der 3. Pflichtverletzung auf 60 % begrenzt werden, wenn sich der Betroffene nachträglich bereit erklärt hat, seinen Pflichten nachzukommen. Zu beachten ist, dass für Personen bis zum 25. Lebensjahr der komplette Anspruch auf Leistung schon bei der 2. Pflichtverletzung für 3 Monate entfällt.
Nach der Regelung des § 11 SGB II ist Pflegegeld, dass für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, als Einkommen anzusehen, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Zu beachten ist auch, dass bei der Neufassung auch geregelt wurde, dass ein Teil des Pflegegeldes bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird. D.h., für das 3. Kind wird das Pflegegeld zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld der Pflegeperson angerechnet.
Der Pflichtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II wird ab dem 01.01.2007 von 78,00 Euro pro Monat auf 40,00 Euro pro Monat gesenkt. Im Gegenzug dazu ist die Versicherungspflicht für Personen, die neben Arbeitslosengeld II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausüben, entfallen. Dies gilt auch für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Dann wird eine Doppeltversicherung verhindert.
Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden, haben Anspruch auf Elterngeld, soweit ein Elternteil vorübergehend weniger oder gar nicht arbeitet. Die Höhe des Anspruchs hängt vom bisherigen Verdienst dieses Elternteils ab. Er beträgt grundsätzlich 67 % des früheren Nettoeinkommens und ist bei 1.800,00 Euro im Monat gedeckelt. Der Mindestanspruch für Elternteile, die vorher nicht berufstätig waren, beträgt 300,00 Euro monatlich. Ein Anspruch auf das Elterngeld besteht für 12 Monate bzw. für 14 Monate, wenn sich die Eltern die „Auszeit“ teilen. Bei Teilzeitarbeit unter 30 Wochenstunden wird der Nettoverdienst zum Teil auf das Elterngeld angerechnet, ab 30 Wochenstunden entfällt das Elterngeld ganz.
Verfasser: Rechtsanwalt Jürgen Prill, Rechtsanwälte Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen
Tel.: 07633 9 3333 90, Fax: 07633 9 3333 99,
E-Mail: kanzlei@prill-fidler.de, Homepage: www.prill-fidler.de
Fahrten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können erst ab dem 21. Ent-fernungskilometer als Werbungskosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro/km von der Steuer abgezogen werden. Weitere Einschränkungen gibt es für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers, d. h., die Absetzbarkeit anteiliger Miete, Heizung, etc.. Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung ist nun, dass das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit“ bildet. Die Kosten für Arbeitsmittel (PC, Schreibtisch, Büromaterial usw.) können aber weiterhin geltend gemacht werden.
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt von 19,5 % auf 19,9 % an. Der Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 01.01.2007
79,60 Euro. Dagegen verringert sich der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,2 %.
Auch für Alt-Tarifverträge gilt nun verbindlich die Regelung des Arbeitszeitgesetzes. Danach sind bei Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen tariflichen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich vorgegebenen Abweichungsrahmen enthalten. Durch die Änderung der Rechtsprechung des EuGH gilt seit dem 01.01.2004, dass Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit gelten. Beide Dienste müssen voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden. Die Übergangsfrist für Alt-Tarifverträge gem.
§ 25 ArbZG ist ausgelaufen. Deshalb gilt für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nun Folgendes:
Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelung längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden.
Für die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden, eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (6 Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (1 Jahr) ohne Opt-Out-Vereinbarungen nicht übersteigen.
Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitsnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-Out).
Die Sanktionierung von Pflichtverletzungen wurden weiter verschärft. Nun gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 % und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils 3 Monate zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann der vollständige Wegfall der Leistungen ab der 3. Pflichtverletzung auf 60 % begrenzt werden, wenn sich der Betroffene nachträglich bereit erklärt hat, seinen Pflichten nachzukommen. Zu beachten ist, dass für Personen bis zum 25. Lebensjahr der komplette Anspruch auf Leistung schon bei der 2. Pflichtverletzung für 3 Monate entfällt.
Nach der Regelung des § 11 SGB II ist Pflegegeld, dass für die Betreuung und Erziehung (fremder) Kinder gezahlt wird, als Einkommen anzusehen, soweit es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Zu beachten ist auch, dass bei der Neufassung auch geregelt wurde, dass ein Teil des Pflegegeldes bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II berücksichtigt wird. D.h., für das 3. Kind wird das Pflegegeld zu 75 % und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen auf das Arbeitslosengeld der Pflegeperson angerechnet.
Der Pflichtbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II wird ab dem 01.01.2007 von 78,00 Euro pro Monat auf 40,00 Euro pro Monat gesenkt. Im Gegenzug dazu ist die Versicherungspflicht für Personen, die neben Arbeitslosengeld II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausüben, entfallen. Dies gilt auch für Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Dann wird eine Doppeltversicherung verhindert.
Eltern, deren Kinder nach dem 31.12.2006 geboren wurden, haben Anspruch auf Elterngeld, soweit ein Elternteil vorübergehend weniger oder gar nicht arbeitet. Die Höhe des Anspruchs hängt vom bisherigen Verdienst dieses Elternteils ab. Er beträgt grundsätzlich 67 % des früheren Nettoeinkommens und ist bei 1.800,00 Euro im Monat gedeckelt. Der Mindestanspruch für Elternteile, die vorher nicht berufstätig waren, beträgt 300,00 Euro monatlich. Ein Anspruch auf das Elterngeld besteht für 12 Monate bzw. für 14 Monate, wenn sich die Eltern die „Auszeit“ teilen. Bei Teilzeitarbeit unter 30 Wochenstunden wird der Nettoverdienst zum Teil auf das Elterngeld angerechnet, ab 30 Wochenstunden entfällt das Elterngeld ganz.
Verfasser: Rechtsanwalt Jürgen Prill, Rechtsanwälte Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen
Tel.: 07633 9 3333 90, Fax: 07633 9 3333 99,
E-Mail: kanzlei@prill-fidler.de, Homepage: www.prill-fidler.de