Kapitalmarkt, Beratung, Rechtsanwalt

Kapitalmarkt, Altersvorsorge, Rente, Pension, Pensionskasse, Versicherungen Auggen, Bad Bellingen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottingen, Buggingen, Ebringen, Ehrenkirchen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal, Neuenburg, Pfaffenweiler, Schallstadt, Schliengen, Staufen, Sulzburg

zur vorherigen Ausgabe << Ausgabe vom 14. Dezember 2006 >> nächste Ausgabe im Januar 2007

| Home | Impressum | Anzeige aufgeben
Markgraefler Bürgerblattzurückzu Favoriten hinzufügenemail an redaktionDiese Seite ausdrucken

Bisher erschienene Artikel in "Alles was Recht ist"

Lebensversicherungen
Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?

„Frauen helfen Frauen“
oder „Die Abzocke mit Schenkkreisen“

Der graue Kapitalmarkt
Geschlossene Immobilienfonds – Segen oder Geldvernichter? - Hilfe für Anleger

Patientenverfügung
Wollen Sie selber enscheiden

Vorsorgevollmacht
Wer soll Ihre Geschäfte regeln, wenn Sie es nicht mehr können?

Was ist eine Betreuungsverfügung?
Wie wirksam ist ein Organspendeausweis?

Verkehrsunfall !
Ansprüche des Geschädigten?

Ausgenommen?
Welche Bankgebühren sind bei einem Privatkonto zulässig?

Arbeitsrecht
Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr 2006

Grenzerfahrungen
Konsequenzen einer deutsch-französischen Scheidung

Fußball & Arbeit
Vereinbarkeit von Arbeitsrecht  während der Fußball WM

Urlaubsärger
Wenn einer eine Reise tut…

Urlaubsärger II
Wie Sie den Reisekatalog richtig lesen

Urlaubsärger III
Unzufrieden aus dem Urlaub zurück?

böse Überraschung
Wenn die EC-Karte erst mal weg ist…

Rechtsschutzversicherung I
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 1

Rechtsschutzversicherung II
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 2

Rechtsschutzversicherung III
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 3

nicht angetretener Hinflug
verweigerter Rückflug

Explosion einer Limonadenflasche
Wer haftet?

Arbeits- und Sozialrecht
wichtige Änderungen

Der Mietkauf I
eine günstige Alternative?

Der Mietkauf II
eine günstige Alternative?

Erbschaftssteuer
verfassungswidrig!

Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung

Abzocke im Internet
vermeintliche Gratisangebote

 

recht

Schenkungs- und Erbschaftssteuer sparen!

Der Bundesfinanzhof hat die Frage aufgeworfen, ob bestimmte Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen verfassungswidrig sind. Seiner Meinung nach werden bestimmte Steuerpflichtige im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer ohne ausreichenden Grund ungleich behandelt. Es läge hier ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.

Momentan werden bei der Ermittlung des sogenannten steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Schenkung und Erbschaft unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angewandt. Bargeld, Aktien und Sparbücher beispielsweise werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Hingegen wird für inländisches Betriebs-, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Anteile von mehr als 25 % an inländischen Kapitalgesellschaften ein Freibetrag von EURO 256.000,- gewährt und ein pauschaler Bewertungsabschlag von 35 % vom Wert des Betriebsvermögens vorgenommen. Nach Abzug des Freibetrages wird das verbleibende Betriebsvermögen mit 65 % bewertet. Zusätzlich wird bei der Bewertung von Betriebsvermögen nicht vom Verkehrswert des Unternehmens, sondern von den Buchwerten ausgegangen (Ausnahme Grundstücke).

So kann es passieren, dass das Betriebsvermögen nur zu einem Bruchteil seines tatsächlichen Wertes berücksichtigt wird. Auch Grundstücke werden nicht nach dem Verkehrswert berechnet, sondern nach dem Ertragswertverfahren, was zu einem ca. 30 % geringeren Wert führt. Für diese ungleichen Bewertungsmaßstäbe, die etwa zu der Begünstigung von Betriebsvermögensanteilen/Kapitalgesellschaftsanteilen und Immobilieneigentümer führen, lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keinerlei rechtfertigende Begründung finden. Der Bundesfinanzhof besitzt allerdings nicht die Kompetenz, ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes Gesetz für nichtig zu erklären. Dies darf nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Deshalb hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich Ende diesen Jahres über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Gleichzeitig soll das Erbschaftssteuerrecht geändert werden. Was ist zu tun, wenn bereits etwas verschenkt oder vererbt wurde?

Ein Einspruch gegen Erbschafts- und Schenkungsteuerbescheide ist nicht erforderlich, denn die Finanzverwaltung setzt die Erbschaftssteuer ab sofort nur noch vorläufig fest. Bei Erbschaftssteuerbescheiden sollte gleichwohl unbedingt darauf geachtet werden, ob der Steuerbescheid auch tatsächlich für vorläufig erklärt wurde. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, empfiehlt es sich, Einspruch zu erheben. Sofern bisher noch kein Steuerbescheid erlassen ist, weil der Wert des Erwerbes aufgrund der bisherigen Vergünstigungen die Freibeträge nicht übersteigt, sollte auf einen Steuerbescheid bestanden werden. Mit einer Freimitteilung sollte man sich nicht begnügen. Trotz eventueller Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Bewertungsvorschriften, ist die festgesetzte Erbschaftssteuer umgehend zu entrichten.

Was ist zu tun, um Steuern zu sparen?

• Sie sollten keinen Schnellschuss vornehmen, sondern sich beraten lassen.

• Die Erbschaftssteuerreform kann bzgl. produzierender Betriebe auch Vorteile bringen.

• Die geplante Änderung des Erbschafts- und Schenkungsgesetztes kann hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Vorteile bringen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend ganz oder teilweise für nichtig erklärt, wirkt sich dies nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes nur zu Gunsten, keinesfalls aber zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber jedoch (nur) auffordern, das Gesetz binnen eines bestimmten Zeitraums (Jahre) zu korrigieren (sog. Unvereinbarkeitserklärung). Für die Übergangszeit gilt dann weiterhin das jetzige Gesetz, sofern der Gesetzgeber nicht seinerseits zuvor – wie aktuell in der Planung – eine Gesetzesänderung beschließt. Sollen nun beabsichtigte Schenkungen vorgezogen werden, um noch in den Genuss der günstigen Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände zu kommen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zum einen ist nicht sicher, wie das BVerfG entscheiden wird. Zum anderen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend und auch der Gesetzgeber darf derzeit nicht „aus dem Auge“ gelassen werden. Wer in absehbarer Zeit Vermögensgegenstände verschenken oder seine Nachfolge regeln will, um noch die derzeitigen Vergünstigungen zu nutzen, sollte auf jeden Fall steuerrechtliche und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Steuerberater und Rechtsanwälte können eine individuelle Vertragsgestaltung zusammen erarbeiten, um die Steuerlast zu optimieren. Gleichzeitig wird bei diesen Modellen gewährleistet, dass der Gegenstand der Schenkung im Sinne des Schenkers genutzt und nicht versilbert wird.

Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail: RA.Fidler@Prill-Fidler.de

in Kooperation Steuerberater Kuno Wöhrle, Ferch & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 0763340050, Fax: 07633400555, E-Mail: kanzlei@ferch-partner.de

Schenkungs- und Erbschaftssteuer sparen!

Der Bundesfinanzhof hat die Frage aufgeworfen, ob bestimmte Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen verfassungswidrig sind. Seiner Meinung nach werden bestimmte Steuerpflichtige im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer ohne ausreichenden Grund ungleich behandelt. Es läge hier ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.

Momentan werden bei der Ermittlung des sogenannten steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Schenkung und Erbschaft unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angewandt. Bargeld, Aktien und Sparbücher beispielsweise werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Hingegen wird für inländisches Betriebs-, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Anteile von mehr als 25 % an inländischen Kapitalgesellschaften ein Freibetrag von EURO 256.000,- gewährt und ein pauschaler Bewertungsabschlag von 35 % vom Wert des Betriebsvermögens vorgenommen. Nach Abzug des Freibetrages wird das verbleibende Betriebsvermögen mit 65 % bewertet. Zusätzlich wird bei der Bewertung von Betriebsvermögen nicht vom Verkehrswert des Unternehmens, sondern von den Buchwerten ausgegangen (Ausnahme Grundstücke).

So kann es passieren, dass das Betriebsvermögen nur zu einem Bruchteil seines tatsächlichen Wertes berücksichtigt wird. Auch Grundstücke werden nicht nach dem Verkehrswert berechnet, sondern nach dem Ertragswertverfahren, was zu einem ca. 30 % geringeren Wert führt. Für diese ungleichen Bewertungsmaßstäbe, die etwa zu der Begünstigung von Betriebsvermögensanteilen/Kapitalgesellschaftsanteilen und Immobilieneigentümer führen, lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keinerlei rechtfertigende Begründung finden. Der Bundesfinanzhof besitzt allerdings nicht die Kompetenz, ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes Gesetz für nichtig zu erklären. Dies darf nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Deshalb hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich Ende diesen Jahres über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Gleichzeitig soll das Erbschaftssteuerrecht geändert werden. Was ist zu tun, wenn bereits etwas verschenkt oder vererbt wurde?

Ein Einspruch gegen Erbschafts- und Schenkungsteuerbescheide ist nicht erforderlich, denn die Finanzverwaltung setzt die Erbschaftssteuer ab sofort nur noch vorläufig fest. Bei Erbschaftssteuerbescheiden sollte gleichwohl unbedingt darauf geachtet werden, ob der Steuerbescheid auch tatsächlich für vorläufig erklärt wurde. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, empfiehlt es sich, Einspruch zu erheben. Sofern bisher noch kein Steuerbescheid erlassen ist, weil der Wert des Erwerbes aufgrund der bisherigen Vergünstigungen die Freibeträge nicht übersteigt, sollte auf einen Steuerbescheid bestanden werden. Mit einer Freimitteilung sollte man sich nicht begnügen. Trotz eventueller Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Bewertungsvorschriften, ist die festgesetzte Erbschaftssteuer umgehend zu entrichten.

Was ist zu tun, um Steuern zu sparen?

• Sie sollten keinen Schnellschuss vornehmen, sondern sich beraten lassen.

• Die Erbschaftssteuerreform kann bzgl. produzierender Betriebe auch Vorteile bringen.

• Die geplante Änderung des Erbschafts- und Schenkungsgesetztes kann hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Vorteile bringen.

Wenn das Bundesverfassungsgericht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend ganz oder teilweise für nichtig erklärt, wirkt sich dies nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes nur zu Gunsten, keinesfalls aber zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber jedoch (nur) auffordern, das Gesetz binnen eines bestimmten Zeitraums (Jahre) zu korrigieren (sog. Unvereinbarkeitserklärung). Für die Übergangszeit gilt dann weiterhin das jetzige Gesetz, sofern der Gesetzgeber nicht seinerseits zuvor – wie aktuell in der Planung – eine Gesetzesänderung beschließt. Sollen nun beabsichtigte Schenkungen vorgezogen werden, um noch in den Genuss der günstigen Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände zu kommen?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zum einen ist nicht sicher, wie das BVerfG entscheiden wird. Zum anderen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend und auch der Gesetzgeber darf derzeit nicht „aus dem Auge“ gelassen werden. Wer in absehbarer Zeit Vermögensgegenstände verschenken oder seine Nachfolge regeln will, um noch die derzeitigen Vergünstigungen zu nutzen, sollte auf jeden Fall steuerrechtliche und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Steuerberater und Rechtsanwälte können eine individuelle Vertragsgestaltung zusammen erarbeiten, um die Steuerlast zu optimieren. Gleichzeitig wird bei diesen Modellen gewährleistet, dass der Gegenstand der Schenkung im Sinne des Schenkers genutzt und nicht versilbert wird.

Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail: RA.Fidler@Prill-Fidler.de

in Kooperation Steuerberater Kuno Wöhrle, Ferch & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 0763340050, Fax: 07633400555, E-Mail: kanzlei@ferch-partner.de

Googlepowered by google

Bürgerblatt Web

Kleinanzeigen für verschiedenes Immobilien und Stellenangebote

Kleinanzeigen

Immobilien

Stellenmarkt

Wichtige Adressen Apotheken Ärzte Telefonnummern Notruf

Apotheken

Ärzte

Telefonnummern

Internetadressen

Vermischtes

Weihn. Badenweiler

Kurhaus Bad Kroz.

Busche Weinpreis

Cirque d'Europe

Flugschüler

Theaterstück

Gasthof Engel

Frauen-Kurse

Friedensweihnacht

Meisterbrief

IKEA spendet

9x Jubiläum

Jungschützen

letzte Fahrt

Mundartbühne

Party-Event

Riesenerfolg

RSV Ebringen

Tischtennis

Trau-Messe

Weihn. Auggen

Gewerbeverein

Recht

Das Markgräfler Bürgerblatt stellt sich vor

Redaktion des MBB

Geschichte vom MBB

Termine 2007 (PDF)

Mediadaten des MBB

AGB des MBB

Archiv der bisherigen onlineausgaben

06. September 2007

02. August 2007

26. Juli 2007

12. Juli 2007

28. Juni 2007

14. Juni 2007

24. Mai 2007

10. Mai 2007

26. April 2007

19. April 2007

05. April 2007

22. März 2007

15. März 2007

01. März 2007

15. Februar 2007

26. Januar 2007

18. Januar 2007

14. Dezember 2006

30. November 2006

17. November 2006

10. November 2006

27. Oktober 2006

13. Oktober 2006

29. September 2006

14. September 2006

03. August 2006

21. Juli 2006

07. Juli 2006

23. Juni 2006

09. Juni 2006

26. Mai 2006

12. Mai 2006

24. März 2006

10. März 2006

23. Februar 2006

09. Februar 2006

26. Januar 2006

19. Januar 2006

Archiv 2005

Gemeinden

Auggen

Bad Bellingen

Bad Krozingen

Badenweiler

Ballrechten-Dottingen

Buggingen

Ebringen

Ehrenkirchen

Eschbach

Hartheim

Heitersheim

Müllheim

Münstertal

Neuenburg am Rhein

Pfaffenweiler

Schallstadt

Schliengen

Staufen

Sulzburg


© Texte by Müllheimer Verlags GmbH --- © Konzept, Layout und Programmierung by info-art webdesign freiburg
Surftipps | Bad Krozingen | Parkett | Fertigparkett und Linoleum | Terrassen Befestigung | Kaffe Wein und Tee | Trip Trap