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Der Bundesfinanzhof hat die Frage aufgeworfen, ob bestimmte Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen verfassungswidrig sind. Seiner Meinung nach werden bestimmte Steuerpflichtige im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer ohne ausreichenden Grund ungleich behandelt. Es läge hier ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
Momentan werden bei der Ermittlung des sogenannten steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Schenkung und Erbschaft unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angewandt. Bargeld, Aktien und Sparbücher beispielsweise werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Hingegen wird für inländisches Betriebs-, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Anteile von mehr als 25 % an inländischen Kapitalgesellschaften ein Freibetrag von EURO 256.000,- gewährt und ein pauschaler Bewertungsabschlag von 35 % vom Wert des Betriebsvermögens vorgenommen. Nach Abzug des Freibetrages wird das verbleibende Betriebsvermögen mit 65 % bewertet. Zusätzlich wird bei der Bewertung von Betriebsvermögen nicht vom Verkehrswert des Unternehmens, sondern von den Buchwerten ausgegangen (Ausnahme Grundstücke).
So kann es passieren, dass das Betriebsvermögen nur zu einem Bruchteil seines tatsächlichen Wertes berücksichtigt wird. Auch Grundstücke werden nicht nach dem Verkehrswert berechnet, sondern nach dem Ertragswertverfahren, was zu einem ca. 30 % geringeren Wert führt. Für diese ungleichen Bewertungsmaßstäbe, die etwa zu der Begünstigung von Betriebsvermögensanteilen/Kapitalgesellschaftsanteilen und Immobilieneigentümer führen, lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keinerlei rechtfertigende Begründung finden. Der Bundesfinanzhof besitzt allerdings nicht die Kompetenz, ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes Gesetz für nichtig zu erklären. Dies darf nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Deshalb hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich Ende diesen Jahres über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Gleichzeitig soll das Erbschaftssteuerrecht geändert werden. Was ist zu tun, wenn bereits etwas verschenkt oder vererbt wurde?
Ein Einspruch gegen Erbschafts- und Schenkungsteuerbescheide ist nicht erforderlich, denn die Finanzverwaltung setzt die Erbschaftssteuer ab sofort nur noch vorläufig fest. Bei Erbschaftssteuerbescheiden sollte gleichwohl unbedingt darauf geachtet werden, ob der Steuerbescheid auch tatsächlich für vorläufig erklärt wurde. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, empfiehlt es sich, Einspruch zu erheben. Sofern bisher noch kein Steuerbescheid erlassen ist, weil der Wert des Erwerbes aufgrund der bisherigen Vergünstigungen die Freibeträge nicht übersteigt, sollte auf einen Steuerbescheid bestanden werden. Mit einer Freimitteilung sollte man sich nicht begnügen. Trotz eventueller Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Bewertungsvorschriften, ist die festgesetzte Erbschaftssteuer umgehend zu entrichten.
Was ist zu tun, um Steuern zu sparen?
• Sie sollten keinen Schnellschuss vornehmen, sondern sich beraten lassen.
• Die Erbschaftssteuerreform kann bzgl. produzierender Betriebe auch Vorteile bringen.
• Die geplante Änderung des Erbschafts- und Schenkungsgesetztes kann hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Vorteile bringen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend ganz oder teilweise für nichtig erklärt, wirkt sich dies nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes nur zu Gunsten, keinesfalls aber zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber jedoch (nur) auffordern, das Gesetz binnen eines bestimmten Zeitraums (Jahre) zu korrigieren (sog. Unvereinbarkeitserklärung). Für die Übergangszeit gilt dann weiterhin das jetzige Gesetz, sofern der Gesetzgeber nicht seinerseits zuvor – wie aktuell in der Planung – eine Gesetzesänderung beschließt. Sollen nun beabsichtigte Schenkungen vorgezogen werden, um noch in den Genuss der günstigen Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände zu kommen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zum einen ist nicht sicher, wie das BVerfG entscheiden wird. Zum anderen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend und auch der Gesetzgeber darf derzeit nicht „aus dem Auge“ gelassen werden. Wer in absehbarer Zeit Vermögensgegenstände verschenken oder seine Nachfolge regeln will, um noch die derzeitigen Vergünstigungen zu nutzen, sollte auf jeden Fall steuerrechtliche und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Steuerberater und Rechtsanwälte können eine individuelle Vertragsgestaltung zusammen erarbeiten, um die Steuerlast zu optimieren. Gleichzeitig wird bei diesen Modellen gewährleistet, dass der Gegenstand der Schenkung im Sinne des Schenkers genutzt und nicht versilbert wird.
Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail: RA.Fidler@Prill-Fidler.de
in Kooperation Steuerberater Kuno Wöhrle, Ferch & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 0763340050, Fax: 07633400555, E-Mail: kanzlei@ferch-partner.de
Der Bundesfinanzhof hat die Frage aufgeworfen, ob bestimmte Vorschriften zur Bewertung von Vermögensgegenständen verfassungswidrig sind. Seiner Meinung nach werden bestimmte Steuerpflichtige im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer ohne ausreichenden Grund ungleich behandelt. Es läge hier ein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.
Momentan werden bei der Ermittlung des sogenannten steuerpflichtigen Erwerbs aufgrund von Schenkung und Erbschaft unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe angewandt. Bargeld, Aktien und Sparbücher beispielsweise werden mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Hingegen wird für inländisches Betriebs-, land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie für Anteile von mehr als 25 % an inländischen Kapitalgesellschaften ein Freibetrag von EURO 256.000,- gewährt und ein pauschaler Bewertungsabschlag von 35 % vom Wert des Betriebsvermögens vorgenommen. Nach Abzug des Freibetrages wird das verbleibende Betriebsvermögen mit 65 % bewertet. Zusätzlich wird bei der Bewertung von Betriebsvermögen nicht vom Verkehrswert des Unternehmens, sondern von den Buchwerten ausgegangen (Ausnahme Grundstücke).
So kann es passieren, dass das Betriebsvermögen nur zu einem Bruchteil seines tatsächlichen Wertes berücksichtigt wird. Auch Grundstücke werden nicht nach dem Verkehrswert berechnet, sondern nach dem Ertragswertverfahren, was zu einem ca. 30 % geringeren Wert führt. Für diese ungleichen Bewertungsmaßstäbe, die etwa zu der Begünstigung von Betriebsvermögensanteilen/Kapitalgesellschaftsanteilen und Immobilieneigentümer führen, lässt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keinerlei rechtfertigende Begründung finden. Der Bundesfinanzhof besitzt allerdings nicht die Kompetenz, ein von ihm für verfassungswidrig erachtetes Gesetz für nichtig zu erklären. Dies darf nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Deshalb hat der Bundesfinanzhof durch Beschluss die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschafts- und Schenkungsteuergesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich Ende diesen Jahres über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden. Gleichzeitig soll das Erbschaftssteuerrecht geändert werden. Was ist zu tun, wenn bereits etwas verschenkt oder vererbt wurde?
Ein Einspruch gegen Erbschafts- und Schenkungsteuerbescheide ist nicht erforderlich, denn die Finanzverwaltung setzt die Erbschaftssteuer ab sofort nur noch vorläufig fest. Bei Erbschaftssteuerbescheiden sollte gleichwohl unbedingt darauf geachtet werden, ob der Steuerbescheid auch tatsächlich für vorläufig erklärt wurde. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, empfiehlt es sich, Einspruch zu erheben. Sofern bisher noch kein Steuerbescheid erlassen ist, weil der Wert des Erwerbes aufgrund der bisherigen Vergünstigungen die Freibeträge nicht übersteigt, sollte auf einen Steuerbescheid bestanden werden. Mit einer Freimitteilung sollte man sich nicht begnügen. Trotz eventueller Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Bewertungsvorschriften, ist die festgesetzte Erbschaftssteuer umgehend zu entrichten.
Was ist zu tun, um Steuern zu sparen?
• Sie sollten keinen Schnellschuss vornehmen, sondern sich beraten lassen.
• Die Erbschaftssteuerreform kann bzgl. produzierender Betriebe auch Vorteile bringen.
• Die geplante Änderung des Erbschafts- und Schenkungsgesetztes kann hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen sowie Anteilen an Kapitalgesellschaften auch Vorteile bringen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht das Erbschafts- und Schenkungsteuergesetz rückwirkend ganz oder teilweise für nichtig erklärt, wirkt sich dies nach dem Prinzip des Vertrauensschutzes nur zu Gunsten, keinesfalls aber zu Lasten der Steuerpflichtigen aus. Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber jedoch (nur) auffordern, das Gesetz binnen eines bestimmten Zeitraums (Jahre) zu korrigieren (sog. Unvereinbarkeitserklärung). Für die Übergangszeit gilt dann weiterhin das jetzige Gesetz, sofern der Gesetzgeber nicht seinerseits zuvor – wie aktuell in der Planung – eine Gesetzesänderung beschließt. Sollen nun beabsichtigte Schenkungen vorgezogen werden, um noch in den Genuss der günstigen Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände zu kommen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zum einen ist nicht sicher, wie das BVerfG entscheiden wird. Zum anderen sind die Umstände des Einzelfalls maßgebend und auch der Gesetzgeber darf derzeit nicht „aus dem Auge“ gelassen werden. Wer in absehbarer Zeit Vermögensgegenstände verschenken oder seine Nachfolge regeln will, um noch die derzeitigen Vergünstigungen zu nutzen, sollte auf jeden Fall steuerrechtliche und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, denn Steuerberater und Rechtsanwälte können eine individuelle Vertragsgestaltung zusammen erarbeiten, um die Steuerlast zu optimieren. Gleichzeitig wird bei diesen Modellen gewährleistet, dass der Gegenstand der Schenkung im Sinne des Schenkers genutzt und nicht versilbert wird.
Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail: RA.Fidler@Prill-Fidler.de
in Kooperation Steuerberater Kuno Wöhrle, Ferch & Partner, Steuerberatungsgesellschaft mbH, Im Büfang 2 a, 79189 Bad Krozingen, Tel.: 0763340050, Fax: 07633400555, E-Mail: kanzlei@ferch-partner.de