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Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Ende Oktober zu entscheiden, wer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn in einem Geschäft eine Limonadenflasche explodiert und ein Geschäftsbesucher dabei erheblich verletzt wird (Urteil des BGH vom 31.10.2006 -VI ZR 223/05-). Der Kunde verklagte das Geschäft. Er warf der Beklagten vor, trotz sommerlicher Temperaturen seien die kohlensäurehaltigen Getränke nicht ordnungsgemäß gekühlt worden. Dies habe die Explosion verursacht.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen und somit die Vorinstanzen bestätigt.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass zwar derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Die Schädigung eines Dritten soll nach Möglichkeit verhindert werden. Dies aber nur soweit, als ein ?sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden können?. Ist dies der Fall, müssen die möglichen Sicherheitsvorkehrungen jedoch zusätzlich auch zumutbar sein. Es sei, so der BGH, im täglichen Leben nicht möglich, jede Gefahrenquelle 100-prozentig auszuschalten.
Im vorliegenden Fall vertrat der BGH die Auffassung, von einem Einzelhändler könne die Klimatisation seiner Geschäftsräume jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch das Risiko solcher Explosionen nicht wesentlich verringert würde. Sachverständige hatten im Laufe des Prozesses ausgeführt, derlei Explosionen von Flaschen würden im Wesentlichen auf bereits vorhandenen Mikrorissen beruhen. Eine Kühlung der Verkaufsräume hätte nach Auffassung der Sachverständigen das Risiko einer Explosion nicht wesentlich verringert. Dieses Ergebnis aber, so der BGH, würde den Aufwand, die Verkaufsräume zu klimatisieren, nicht rechtfertigen. Im Übrigen hätte die Kühlung selbst für die Kunden ihrerseits Explosionsrisiken mit sich gebracht, etwa bei dem Temperaturwechsel durch das bloße Berühren der gekühlten Flasche mit der warmen Hand oder wenn die Flasche nach ihrem Kauf in einem erhitzten Auto transportiert worden wäre.
Das Risiko von ?Mängeln des Produktes selbst? wie bspw. bei Mikrorissen im Flaschenglas hat der Gesetzgeber jedoch in dem sog. Produkthaftungsgesetz dem Hersteller des Produktes zugewiesen, nicht dem jeweiligen Verkäufer. Dieser hat keine Einblicke in die Produktion und kann keine Sicherheitsvorkehrung o.ä. in diesem Bereich treffen. Deswegen muss der Hersteller für solche Schäden haften.
Isabel Datz Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler Rechtsanwälte, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633 / 9333390; www.prill-fidler.de“
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte Ende Oktober zu entscheiden, wer zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn in einem Geschäft eine Limonadenflasche explodiert und ein Geschäftsbesucher dabei erheblich verletzt wird (Urteil des BGH vom 31.10.2006 -VI ZR 223/05-). Der Kunde verklagte das Geschäft. Er warf der Beklagten vor, trotz sommerlicher Temperaturen seien die kohlensäurehaltigen Getränke nicht ordnungsgemäß gekühlt worden. Dies habe die Explosion verursacht.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers hat auch der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen und somit die Vorinstanzen bestätigt.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass zwar derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Die Schädigung eines Dritten soll nach Möglichkeit verhindert werden. Dies aber nur soweit, als ein ?sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter Anderer verletzt werden können?. Ist dies der Fall, müssen die möglichen Sicherheitsvorkehrungen jedoch zusätzlich auch zumutbar sein. Es sei, so der BGH, im täglichen Leben nicht möglich, jede Gefahrenquelle 100-prozentig auszuschalten.
Im vorliegenden Fall vertrat der BGH die Auffassung, von einem Einzelhändler könne die Klimatisation seiner Geschäftsräume jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn dadurch das Risiko solcher Explosionen nicht wesentlich verringert würde. Sachverständige hatten im Laufe des Prozesses ausgeführt, derlei Explosionen von Flaschen würden im Wesentlichen auf bereits vorhandenen Mikrorissen beruhen. Eine Kühlung der Verkaufsräume hätte nach Auffassung der Sachverständigen das Risiko einer Explosion nicht wesentlich verringert. Dieses Ergebnis aber, so der BGH, würde den Aufwand, die Verkaufsräume zu klimatisieren, nicht rechtfertigen. Im Übrigen hätte die Kühlung selbst für die Kunden ihrerseits Explosionsrisiken mit sich gebracht, etwa bei dem Temperaturwechsel durch das bloße Berühren der gekühlten Flasche mit der warmen Hand oder wenn die Flasche nach ihrem Kauf in einem erhitzten Auto transportiert worden wäre.
Das Risiko von ?Mängeln des Produktes selbst? wie bspw. bei Mikrorissen im Flaschenglas hat der Gesetzgeber jedoch in dem sog. Produkthaftungsgesetz dem Hersteller des Produktes zugewiesen, nicht dem jeweiligen Verkäufer. Dieser hat keine Einblicke in die Produktion und kann keine Sicherheitsvorkehrung o.ä. in diesem Bereich treffen. Deswegen muss der Hersteller für solche Schäden haften.
Isabel Datz Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler Rechtsanwälte, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633 / 9333390; www.prill-fidler.de“