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Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich in seinem Urteil vom 21.02.2006 (31 C 2972/05) mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Kunde hatte über das Internet zwei Hin- und Rückflugtickets gebucht, eine sog. „Überkreuz-Buchung“. Es handelte sich um zwei Sonderangebote, bei denen die Daten für den Hin- sowie den Rückflug nicht frei wählbar waren. Es war für ihn günstiger, von jedem der Tickets nur einen Flug in Anspruch zu nehmen, als getrennte Hin- und Rückflugtickets zu buchen.
Wie geplant nahm der Kunde für seine Reise von dem einen Ticket den Hinflug wahr. Als er jedoch von dem anderen Ticket den Rückflug wahrnehmen wollte, wurde ihm von der Fluggesellschaft mitgeteilt, dieser sei storniert worden. Sie stützte sich darauf, dass sich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) eine Klausel befinde, die besage, dass bei Nichtantritt des Hinflugs der Rückflug storniert werden könnte.
Der Kunde musste sich daraufhin ein Ersatzticket besorgen und hat mit seiner Klage Ersatz für diese zusätzlichen Kosten geltend gemacht.
Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, der Kunde sei im Besitz eines gültigen Rückflugtickets gewesen. Deswegen habe man ihm den Flug nicht verweigern dürfen. Es stehe jedem frei, zu entscheiden, welche der bezahlten Leistungen in Anspruch genommen werden sollen.
Der Gesetzgeber hat detailliert geregelt, welche Klauselinhalte im „Kleingedruckten“ stehen dürfen und welche nicht. Gemäß § 305 c I des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen dort keine überraschenden Klauseln stehen. Es sei aber überraschend, so das Amtsgericht Frankfurt, wenn der Rückflug storniert werden könne, nur weil der Hinflug nicht wahrgenommen worden sei. Vor Vertragsabschluss hätte die Fluggesellschaft den Kunden auf diese Klausel ausdrücklich hinweisen müssen.
Dies entspricht sicherlich einem gesunden Rechtsempfinden und zeigt: Sich zu wehren kann sich lohnen!
Isabel Datz, Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler, Rechtsanwälte
Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/ 9333390, www.prill-fidler.de
Das Amtsgericht Frankfurt hatte sich in seinem Urteil vom 21.02.2006 (31 C 2972/05) mit folgendem Fall zu beschäftigen: Ein Kunde hatte über das Internet zwei Hin- und Rückflugtickets gebucht, eine sog. „Überkreuz-Buchung“. Es handelte sich um zwei Sonderangebote, bei denen die Daten für den Hin- sowie den Rückflug nicht frei wählbar waren. Es war für ihn günstiger, von jedem der Tickets nur einen Flug in Anspruch zu nehmen, als getrennte Hin- und Rückflugtickets zu buchen.
Wie geplant nahm der Kunde für seine Reise von dem einen Ticket den Hinflug wahr. Als er jedoch von dem anderen Ticket den Rückflug wahrnehmen wollte, wurde ihm von der Fluggesellschaft mitgeteilt, dieser sei storniert worden. Sie stützte sich darauf, dass sich in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen (dem „Kleingedruckten“) eine Klausel befinde, die besage, dass bei Nichtantritt des Hinflugs der Rückflug storniert werden könnte.
Der Kunde musste sich daraufhin ein Ersatzticket besorgen und hat mit seiner Klage Ersatz für diese zusätzlichen Kosten geltend gemacht.
Das Amtsgericht Frankfurt hat entschieden, der Kunde sei im Besitz eines gültigen Rückflugtickets gewesen. Deswegen habe man ihm den Flug nicht verweigern dürfen. Es stehe jedem frei, zu entscheiden, welche der bezahlten Leistungen in Anspruch genommen werden sollen.
Der Gesetzgeber hat detailliert geregelt, welche Klauselinhalte im „Kleingedruckten“ stehen dürfen und welche nicht. Gemäß § 305 c I des Bürgerlichen Gesetzbuches dürfen dort keine überraschenden Klauseln stehen. Es sei aber überraschend, so das Amtsgericht Frankfurt, wenn der Rückflug storniert werden könne, nur weil der Hinflug nicht wahrgenommen worden sei. Vor Vertragsabschluss hätte die Fluggesellschaft den Kunden auf diese Klausel ausdrücklich hinweisen müssen.
Dies entspricht sicherlich einem gesunden Rechtsempfinden und zeigt: Sich zu wehren kann sich lohnen!
Isabel Datz, Rechtsanwältin, Maîtrise de droit
Prill & Fidler, Rechtsanwälte
Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/ 9333390, www.prill-fidler.de