| Home
| Impressum | Anzeige
aufgeben
![]()
![]()
![]()
![]()
In diesen Tagen erhalten viele Steuerzahler ihren Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005. In die Bescheide schleichen sich immer wieder Fehler ein. Damit kein Geld verschenkt wird, sollten Steuerbescheide gründlich auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin und hebt hervor, dass rd. 66 Prozent der knapp 3,8 Millionen Einspruchsentscheidungen im Jahr 2005 zugunsten der Steuerzahler ausgegangen sind.
Bei der Überprüfung der Steuerbescheide geht es vor allem darum festzustellen, ob das Finanzamt von den Angaben in der Steuererklärung abgewichen ist und ob im Steuerbescheid Fehler enthalten sind. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Einnahmen und geltend gemachte Abzugsbeträge (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) richtig angesetzt worden sind.
Wurde im Steuerbescheid von den Angaben der Erklärung abgewichen und erscheint diese Abweichung nicht berechtigt, so besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Der Einspruch, der kostenfrei ist, muss schriftlich abgefasst sein und begründet werden. Im Rahmen eines Einspruchs können auch bislang noch nicht berücksichtigte Abzugsbeträge geltend gemacht werden.
Bei der Prüfung von Steuerbescheiden kommt den Erläuterungen am Ende des Steuerbescheids eine besondere Bedeutung zu. Hier werden u. a. Hinweise gegeben, in welchen Punkten der Steuerbescheid vorläufig ergeht. Dies ist bei verfassungsrechtlich umstrittenen Regelungen der Fall und bedeutet, dass der Steuerbescheid hinsichtlich der Vorläufigkeitsvermerke nicht bestandskräftig wird und ein Einspruch insoweit nicht notwendig ist. Es gibt aber auch verfassungsrechtlich umstrittene Regelungen, die vom Finanzamt nicht automatisch unter Vorläufigkeitsvermerk gestellt werden. Der Bund der Steuerzahler führt zu bestimmten Sachverhalten Musterprozesse auf die sich der Steuerzahler beziehen kann (Näheres hierzu unter www.steuerzahler.de). Will der Steuerzahler von einem Musterverfahren profitieren, muss er ebenfalls Einspruch einlegen und mit Hinweis auf den entsprechenden Musterprozess Ruhen des Verfahrens beantragen.