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Haus- und Wohnungsbesitzer sollten nicht übereilt ein Energiepass anfertigen lassen. Frühestens zum Jahresende wird das Dokument, in dem der Energiebedarf eines Hauses oder einer Wohnung aufgelistet ist, gesetzlich zur Pflicht, so die Verbraucherzentrale Nordrheinwestfalen in Düsseldorf. Betroffene sollten sich nicht von Banken oder Firmen zur kostenpflichtigen Erstellung eines solchen Ausweises drängen lassen. Es handele sich dabei bei den ausgefertigten Papieren um „ teure Fantasieprodukte“, die nicht den später geltenden Vorgaben entsprechen.
Das vorgesehene amtliche Dokument wird nach Angaben der Verbraucherschützer die Bezeichnung „ Energieausweis „ tragen und durchschnittliche Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser der Immobile angeben. Außerdem dokumentiert es den Zustand der Gebäudehülle, so dass sich Kauf- oder Mietinteressenten über den energetischen Zustand informieren können. Anhand der Angaben sollen sie Energiekosten und Modernisierungsmaßnahmen abschätzen können.
Wer einen Energieausweis erstellen lassen will, sollte laut Verbraucherzentrale darauf achten, dass der Aussteller von der Deutschen Energieagentur (dena) registriert ist und sich strikt an deren Vorgaben hält. Als Alternative zum Energieausweis können Eigentümer, die eine Modernisierung planen, ein Vor-Gutachten des Bundesamtes für Wirtschafts- und Außenkontrolle (bafa) erstellen lassen. Die Kosten sind in etwa die gleichen, allerdings listet das Guthaben den Angaben zufolge Empfehlungen für Modernisierungen inklusive Kosten und Wirtschaftlichkeitsberechnung mit auf. Der dena-Energieausweis werde in der Regel mitgeliefert.
Rückwirkend ab dem 1.1.2006 werden sämtliche Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an der selbstgenutzten Wohnung und auf dem Grundstück steuerlich begünstigt. Unter die Neuerungen fallen auch die Erneuerung des Fußbodens, Badezimmers, der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Straßenbauarbeiten auf dem Grundstück.
Staatlich gefördert wird nunmehr auch die Reparatur und Wartung an der Heizung ( Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen) sowie Schornsteinfeger- und Dacharbeit. Wie bisher ist nur der Arbeitslohn einschließlich Mehrwertsteuer, nicht jedoch Materialkosten abziehbar. Um eine Abziehbarkeit zu erhalten, müssen die Positionen Arbeitslohn und Materialkosten in der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Auch Fahrtkosten des Handwerkers zur Baustelle können steuerlich geltend gemacht werden.
Es können Handwerkerrechnungen für die oben aufgeführten Leistungen bis zu 3.000 mit 20 %, höchstens 600/Jahr direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Aufwendungen in der Steuererklärung durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung auf das Konto durch Vorlage des Kontoauszuges nachgewiesen werden. Barzahlung gegen Quittung reicht nicht aus. Die Aufwendungen sind in dem Jahr abziehbar, in dem die Rechnung des Handwerkers bezahlt wurde. Auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung kommt es nicht an.
Es muss sich bei den Maßnahmen um sogenannte Erhaltungsmaßnahmen (und nicht um Herstellungskosten) für die laufende Instandhaltung und Instandsetzung sowie Modernisierung von Wohnraum handeln.