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Bisher erschienene Artikel in "Alles was Recht ist"

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Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?

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Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr 2006

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nicht angetretener Hinflug
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Wer haftet?

Arbeits- und Sozialrecht
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Der Mietkauf I
eine günstige Alternative?

Der Mietkauf II
eine günstige Alternative?

Erbschaftssteuer
verfassungswidrig!

Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung

Abzocke im Internet
vermeintliche Gratisangebote

 

recht

Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr 2006

Die neue Regierung hat – wie es nicht anders zu erwarten war – vielfältige Änderungen für das Jahr 2006 im Arbeitsrecht angekündigt. Einige gesetzliche Änderungen wurden schon frühzeitig vorgenommen, zum Beginn 01.01.2006 oder kurz danach folgend. Andere Änderungen werden im Laufe des Jahres umgesetzt werden, so voraussichtlich auch im Bereich des Kündigungsschutzes. Hier werden auszugsweise einige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts dargestellt.

Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld wurde gekürzt. Nach einer 25-monatigen Übergangsfrist gilt für alle Arbeitnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit und den zugrundeliegenden Voraussetzungen eine Bezugdauer von Arbeitslosengeld für 12 Monate. Arbeitnehmer, die über 55 Jahre alt sind, erhalten 18 Monate Arbeitslosengeld (vorher 32 Monate). Diese Regelung gilt ab dem 01.02.2006.

Wesentliche Änderungen sind im Bereich der Arbeitsförderung geplant oder wurden verlängert. Die Maßnahmen wurden aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geregelt. Folgende arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden konkret verlängert:

Die Entgeltsicherung für Arbeitnehmer. Arbeitslose über 50 Jahre erhalten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem niedrigeren Nettogehalt als zuvor den Unterschiedsbetrag zwischen dem alten und dem neuen Nettoentgelt durch einen Zuschuss zur Hälfte ausgeglichen. Zusätzlich stockt die Agentur für Arbeit die Beiträge zur Rentenversicherung auf. Die Dauer der Förderung richtet sich nach dem Restanspruch auf Arbeitslosengeld.

Arbeitgeber, die einen über 55-jährigen Arbeitnehmer einstellen, müssen für diesen auch in Zukunft keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Möglichkeit für ältere Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II unter erleichterten Voraussetzungen zu beziehen, wird verlängert. Damit bleibt auch die sogenannte „58er-Regelung“ erhalten, nach der Arbeitslose ab 58 Jahren ein Arbeitslosengeld auch dann beziehen können, wenn sie für eine Vermittlung nicht mehr zur Verfügung stehen.

Die Förderung zur Selbständigkeit im Sinne der sogenannten „Ich-AG“ wurde um ein halbes Jahr, bis zum 30.06.2006, verlängert.

Die berufliche Weiterbildung beschäftigter älterer Arbeitnehmer wird um ein Jahr, bis Ende des Jahres 2006, verlängert.

Das Arbeitslosengeld II wird in Ost und West angeglichen. Frühestens zum 01.05.2006 und spätestens zum 01.07.2006 soll die Grundsicherung für Langzeitarbeitslose in den neuen Bundesländern von bisher 331,00 EUR auf den Westsatz von 345,00 EUR pro Monat angehoben werden.

Die Pflicht, sich frühzeitig arbeitssuchend zu melden, besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erfährt erst später davon.

Künftig wird bei Verstößen gegen die Meldepflicht nicht mehr die Höhe des Arbeitslosengeldes gekürzt, sondern eine einwöchige Sperrzeit verhängt. Die frühzeitige Meldepflicht wird auf Personen beschränkt, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet.

Die Frist für die Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft seit 2004 in vollem Umfange als Arbeitszeit gelten, wird bis zum 31.12.2006 verlängert.

Eine wichtige Änderung gab es bei der steuerlichen Bewertung von Abfindungen.

Steuerliche Freibeträge für Abfindungen wurden ab dem Jahr 2006 gestrichen. Es gilt zwar eine Übergangsfrist. Diese betrifft allerdings nur die Kündigungsfälle vor dem 01.01.2006. Wird vor dem 01.01.2006 ein Arbeitnehmer gekündigt und fließt die Zahlung der Abfindung 2006 dem Arbeitnehmer zu, bleibt dieser Betrag – je nach Alter und Betriebszugehörigkeit – in unterschiedlicher Höhe steuerfrei. Für Kündigungen ab dem 01.01.2006 gilt die neue Regelung. Danach werden alle Abfindungen – egal in welcher Höhe – besteuert.

Rechtsanwalt Jürgen Prill, Sozietät Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen

Tel.: 07633-9333390, Fax: 07633 9333399, E-Mail:

kanzlei@prill-fidler.de, Homepage: www.prill-fidler.de

 

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