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Bisher erschienene Artikel in "Alles was Recht ist"

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Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?

„Frauen helfen Frauen“
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Geschlossene Immobilienfonds – Segen oder Geldvernichter? - Hilfe für Anleger

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Vorsorgevollmacht
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Urlaubsärger
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Rechtsschutzversicherung I
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 1

Rechtsschutzversicherung II
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 2

Rechtsschutzversicherung III
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 3

nicht angetretener Hinflug
verweigerter Rückflug

Explosion einer Limonadenflasche
Wer haftet?

Arbeits- und Sozialrecht
wichtige Änderungen

Der Mietkauf I
eine günstige Alternative?

Der Mietkauf II
eine günstige Alternative?

Erbschaftssteuer
verfassungswidrig!

Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung

Abzocke im Internet
vermeintliche Gratisangebote

 

recht

Welche Bankgebühren sind bei einem Privatkonto zulässig?

Wer war sich nicht schon einmal unsicher, ob bestimmte Bankgebühren erhoben werden dürfen oder nicht? Im Dschungel der Preisverzeichnisse und Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es oft schwer, den roten Faden nicht zu verlieren. Schnell neigt man dazu, anzunehmen, die Gebühren hätten schon ihre Richtigkeit. Teilweise zu Unrecht: Zwar ist die Preisgestaltung nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, denn die Gerichte beachten nur die Verhältnismäßigkeit von Leistung und Preisgestaltung im Hinblick darauf, ob die Bank vorrangig im eigenen Interesse oder in demjenigen des Kunden tätig wird. Da es diesbezüglich jedoch keine allgemeinen Rechtssätze gibt, sind hier Einzelfallentscheidungen zu beachten:

Im Zusammenhang  mit der Nichtausführung eines Dauerauftrages, einer Überweisung, einer Scheck- oder Lastschriftrückgabe mangels Deckung beispielsweise, ist die Erhebung von Entgelten, auch für Benachrichtigungen hierüber, unzulässig. Die Bank überprüfe die Deckung des Kontos alleine in ihrem eigene Interesse, urteilte der Bundesgerichtshof. Entscheide es sich anschließend den Auftrag nicht auszuführen, läge keine Leistung für den Kunden vor und somit keine Entgeltpflicht (Urteil des BGH vom 21.10.1997, XI ZR 5/97; 13.02.2001, XI ZR 197/00).

Ebenso unzulässig ist die Erhebung von Gebühren anlässlich der Änderung eines Freistellungsauftrages. Auch hier handelt es sich nicht um eine Leistung für den Kunden, denn die Bank hat eine eigene gesetzliche Verpflichtung, die zuständigen Finanzämter zu informieren (Urteil des BGH vom 15.07.1997, ZR 269/96).

Auch für Nachforschungsaufträge, die Prüfung von Bankbuchungen oder Reklamationen dürfen keine Kosten von der Bank geltend gemacht werden, selbst wenn der Fehler bei dem Kunden lag  (Urteil des LG Frankfurt/Main vom 24.06.1999, 2 O 16/99; Urteil des LG Köln vom 16.08.2000, 26 O 30/00) .

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Entgelte für die Übertragung von Wertpapierdepots. Die Übertragung stellt eine gesetzliche Pflicht, keine Leistung der Bank gegenüber ihrem Kunden dar, der für die Verwaltung des Depots an und für sich bereits bezahlt hat (Urteile des BGH vom 30.11.2004, XI ZR 200/03 u. XI ZR 49/04).

Auch wenn es häufig nur um kleinere Beträge geht, sollten Sie sich als Bankkunde wehren: Unberechtigt berechnete Gebühren können zurückgefordert werden. Dazu sollten Sie der Bank unter Verweisung auf das entsprechende Urteil zunächst eine Frist setzen und die Gebühren zurückverlangen. Hilft dies nicht weiter, gibt es die Möglichkeit, sich an eine Schlichtungsstelle (Informationen hierzu bei der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungen), eine Verbraucherzentrale oder einen in diesem Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Rechtsanwältin Isabel Datz

Maîtrise de droit Kanzlei Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633-9333390 www.prill-fidler.de

 

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