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Nach einem Verkehrsunfall stellen sich vielfältige Fragen, deren Beantwortung für den Geschädigten nicht einfach ist. Es geht u.a. um folgende Punkte: Verteilung der Haftung, Sachschaden, Reparaturkosten, 130%-Grenze, Totalschaden, Restwert, Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Nutzungsausfall, Mietwagen, Schadensfreiheitsrabatt, Rechtsanwaltkosten, Personenschaden, Erwerbsausfall, Schockschaden, Schmerzensgeld u.v.m.
Dass der juristische Laie die Schadensregulierung in Bezug auf diese Punkte in der Regel nicht durchleuchten kann, bedarf nicht vieler Worte. Dem Geschädigten ist aber die Möglichkeit eingeräumt, sich der Dienste eines Anwaltes anzunehmen. Grundsätzlich hat die Haftpflichtversicherung des Schädigers die Kosten des Anwalts des Geschädigten – nach dem Verschuldensgrad des Schädigers – zu übernehmen. Die Konsultierung eines Anwalts empfiehlt sich aber auch dann, wenn die Verschuldensfrage nicht eindeutig geklärt ist, da dies erfahrungsgemäß ein häufiger Streitpunkt bei der Schadensabwicklung ist.
Auch die Erstellung eines Sachverständigengutachtens ist in der Regel von Vorteil. Ein Gutachten ist Grundlage für die Beweissicherung und für die Feststellung des Schadensumfanges, der Schadenshöhe, einer eventuellen Wertminderung, des Restwertes, des Wiederbeschaffungswertes und der voraussichtlichen Reparaturdauer. Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Aufzupassen ist allerdings, dass die Erstellung eines Gutachtens bei Bagatellschäden (Schäden bis ca. 750,00 ¤) nicht notwendig ist mit der Folge, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in diesen Fällen die Kosten nicht übernimmt.
Nach erstelltem Gutachten steht einer Reparatur des Fahrzeugs nichts entgegen. Die Reparatur können Sie in einer von Ihnen frei wählbaren Werkstatt reparieren lassen oder aber auch selbst reparieren. Lassen Sie sich insofern nichts Gegenteiliges von der Versicherung einreden.
Für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls können Sie grundsätzlich einen Mietwagen nehmen. Zugrundegelegt werden kann hierbei entweder die tatsächliche Reparaturdauer oder die vom Sachverständigen veranschlagte voraussichtliche Reparaturdauer. Aber auch in diesem Rahmen ist Achtung geboten. Denn bei Anmietung eines Mietwagens mit überhöhten Preisen werden die Kosten nicht immer vollständig von der Versicherung übernommen. Benötigen Sie aber gar keinen Mietwagen, können sie statt der Anmietung eines Mietwagens für die Dauer des schadensbedingten Fahrzeugausfalls Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert für ein vergleichbares Fahrzeug, wird von einem sog. Totalschaden gesprochen. Sie können Ihr Fahrzeug dennoch in einer Fachwerkstatt reparieren lassen, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten laut Sachverständigengutachten den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeugs nicht um mehr als 30% übersteigen und Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen. Sollten Sie aber Ihr Fahrzeug im Totalschadenfall nicht reparieren lassen, haben Sie lediglich Anspruch auf Ersatz des sog. Wiederbeschaffungsaufwandes. Das ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes Ihres Fahrzeugs. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Wenn Sie Ihr Fahrzeug unter dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert veräußern, so geht die Differenz zu Ihren Lasten!
Wie sich aus dem Geschilderten ergibt, bringt ein alltäglicher Vorfall – wie es der Verkehrsunfall ist – erhebliche rechtliche Probleme bei der Schadensabwicklung mit sich.
Dr. Ali Yarayan, Rechtsanwälte Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen-Biengen
Tel. (0049)7633/9333390, Fax (0049)7633/93333 99, www.prill-fidler.de, www.yarayan.com