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Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?
„Frauen
helfen Frauen“
oder „Die Abzocke mit Schenkkreisen“
Der graue
Kapitalmarkt
Geschlossene Immobilienfonds – Segen oder Geldvernichter? - Hilfe für
Anleger
Patientenverfügung
Wollen Sie selber enscheiden
Vorsorgevollmacht
Wer soll Ihre Geschäfte regeln, wenn Sie es nicht mehr können?
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Verkehrsunfall !
Ansprüche des Geschädigten?
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Welche Bankgebühren sind bei einem Privatkonto zulässig?
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Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr
2006
Grenzerfahrungen
Konsequenzen einer deutsch-französischen Scheidung
Fußball & Arbeit
Vereinbarkeit von Arbeitsrecht während der Fußball
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Urlaubsärger
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Rechtsschutzversicherung I
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 1
Rechtsschutzversicherung
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Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 2
Rechtsschutzversicherung
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Erbschaftssteuer
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Erbschaftssteuer
Sparen durch Immobilienübertragung
Abzocke im Internet
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Im letzten Artikel (Vorsorgevollmacht) wurde dargestellt, dass, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist seine geschäftlichen Angelegenheiten zu regeln, man eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen kann.
Was ist nun, wenn man solch eine Person im Verwandten- und BekannteNreis nicht hat, deshalb niemand bestimmen kann und daher keine Vorsorgevollmacht erstellt hat?
Dann würde Sie das Gericht anhören, wen Sie gegebenenfalls als Betreuer wünschen. Falls Sie sich nicht mehr äußern können, sucht das Gericht einen Betreuer für Sie aus. Dies kann ein Familienangehöriger, ein Verein oder ein Berufsbetreuer sein. Sollten Sie Wünsche zuvor festgelegt haben (Betreuungsverfügung), hat das Gericht diese zu berücksichtigen. Sie können schriftlich für den Betreuungsfall bestimmen, wer Ihre Betreuer werden soll. Sie können sogar auch festlegen, wer keinesfalls als Betreuer in Betracht gezogen werden soll. Soweit Ihr Vorschlag Ihrem Wohl nicht zuwiderläuft und keine Abhängigkeit zu einer Anstalt oder Heim dem Vorschlag entgegensteht und der Vorgeschlagene die Übernahme der Betreuung nicht ablehnt, wird das Vormundschaftsgericht den Vorgeschlagenen als Betreuer bestellen. Der Betreuer hätte sich auch den von Ihnen geäußerten Wünschen und Verfügungen zu unterwerfen. Der Vorteil des Betreuers im Gegensatz zu dem Bevollmächtigten in einer Vorsorgevollmacht ist, dass der Betreuer grundsätzlich der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes (Amtsgericht) unterliegt. Er muss regelmäßig dem Gericht gegenüber z.B. Rechenschaft über Ihr Vermögen ablegen.
Der Betreuer hat durch die Bestellung die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für die Bereiche, für die er in einer Betreuerverfügung eingesetzt wurde. Es kann auch angeordnet werden, dass der Betreuer dafür Sorge tragen soll, das eine Patientenverfügung eingehalten wird und weiterhin u.a. auch, ob man in ein bestimmtes Pflegeheim möchte und/oder ob dies der Betreuer zu bestimmen hat.
Es gibt bundesweit keine einheitliche Regelung für die Hinterlegung von Betreuungsverfügungen. Hier in Baden-Württemberg empfiehlt es sich die Betreuungsverfügung bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht einzureichen und dort aufbewahren zu lassen. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine Betreuungsverfügung in den persönlichen Papieren, möglicherweise beim vorgeschlagenen Betreuer und/oder beim Hausarzt oder beim behandelnden Arzt, zu deponieren.
Organspendeerklärung
In Deutschland herrscht ein großer Mangel an Spendeorganen. Derzeit warten ca. 14.000 Menschen auf die Transplantation von Niere, Herz, Leber, PaNreas oder Lunge. Trotzdem sieht das deutsche Transplantationsgesetz keine Handlungspflichten des Bürgers im Zusammenhang mit der Organspende vor. Es gibt also in Deutschland keine Regelung, die eine Organentnahme ohne weiteres bei solchen Personen ermöglichen würde, die einer Entnahme nicht ausdrücklich widersprochen haben. Liegt keine schriftliche Erklärung des Betroffenen zur Organentnahme vor, so entscheidet der „nächste Angehörige“ des möglichen Organspenders über das ja oder nein zur Organentnahme. Der Angehörige hat bei seiner Entscheidung zwar den mutmaßlichen Willen des möglichen Organspenders zu beachten, das ändert aber nichts daran, dass den Angehörigen in einer ohnehin belastenden Situation die Last der Entscheidung trifft.
Es ist sinnvoll, die Organspendeerklärung mit einer über den Tod hinaus fortgeltendenden Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Der Bevollmächtigte kann dazu ermächtigt werden, die Organspendeentscheidung zu treffen oder die Einhaltung der Organspendeerklärung des Patienten zu überwachen.
Nach dem Transplantationsgesetz dürfen Organe erst entnommen werden, wenn zwei erfahrene Ärzte unabhängig voneinander den Tod feststellen.
Genaueres zu den Themen Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsvollmacht und Organspendeerklärung können Sie auch in meinem Vortrag bei der VHS Neuenburg, am Mittwoch den 22.03.2006 um 19:00 Uhr erfahren.
Herrn Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Sozietät Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen
Tel.: 07633 9333390, Fax: 07633 933339
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