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Geld zurück bei vorzeitiger Kündigung?
„Frauen
helfen Frauen“
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Kapitalmarkt
Geschlossene Immobilienfonds – Segen oder Geldvernichter? - Hilfe für
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Patientenverfügung
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Wer soll Ihre Geschäfte regeln, wenn Sie es nicht mehr können?
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Ansprüche des Geschädigten?
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Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr
2006
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Vereinbarkeit von Arbeitsrecht während der Fußball
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Rechtsschutzversicherung I
Brauche ich eine Rechtsschutzversicherung? Pro & contra – Teil 1
Rechtsschutzversicherung
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Rechtsschutzversicherung
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Erbschaftssteuer
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Im letzten Artikel (Patientenverfügung) ging es um die Frage, wie man medizinisch versorgt sein will, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist, zu entscheiden. Nun geht es um die Frage, wer in dieser Zeit die eigenen geschäftlichen Angelegenheiten regeln soll. Nach dem Gesetz ist ein Betreuer zu bestellen, wenn ein Volljähriger z.B. in Folge einer psychischen Erkrankung oder einer geistigen oder seelischen Behinderung (etwa auch wegen zunehmenden Alters oder in Folge eines Unfalls) hilfsbedürftig geworden ist und seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selber besorgen kann.
Ein Betreuer wird vom Amtsgericht bestellt, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Ein Betreuer kann ein Familienangehöriger sein aber auch ein Fremder. Damit im Falle eines Betreuungsfalles sofort gehandelt werden kann und dabei Ihre Interessen und Wünsche berücksichtigt werden, empfiehlt es sich, vorher entsprechende Verfügungen zu treffen.
Wenn Sie eine Person Ihres Vertrauens mit der Regelung bestimmter Angelegenheiten bevollmächtigt haben (sog. Vorsorgevollmacht), darf im Regelfall kein Betreuer mehr bestellt werden.
Schnell ist man auf Grund eines Unfalls nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selber zu regeln. Wer verwaltet dann das Vermögen, erledigt die Bankgeschäfte, sucht einen Platz in einem Pflege- oder Seniorenheim bzw. kümmert sich dann um die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse?
Ihre Angehörigen werden Ihnen sicherlich beistehen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen oder Entscheidungen dürfen Ehegatten oder Kinder jedoch nicht abgeben. Sie sind keine gesetzlichen Vertreter. Nur Eltern sind dies für ihre minderjährigen Kinder. Für einen Volljährigen können Angehörige nur verbindliche Erklärungen abgeben, wenn sie dazu bevollmächtigt sind oder wenn sie als Betreuer bestellt worden sind.
Eine Bankvollmacht oder eine Generalvollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab. Oft möchte man aber auch nur bestimmte Aufgabenbereiche auf eine Person übertragen (z.B. nur Gesundheitsbereich) und andere auf einen Dritten (z.B. Vermögensverwaltung). Je genauer Sie Ihre Angelegenheiten regeln wollen, um so wichtiger ist eine Beratung.
Eine Vorsorgevollmacht sollte wegen der Beweiskraft handschriftlich abgefasst werden. In machen Fällen ist eine notarielle Beurkundung notwendig.
Die Vorsorgevollmacht wird zu einem Zeitpunkt erteilt, in der die eigene Geschäftsfähigkeit unzweifelhaft besteht. Ihre Wirksamkeit tritt aber erst mit der eigenen ärztlich bzw. objektiv festgestellten Geschäftsunfähigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt kann der Bevollmächtigte mit der schriftlich ausgefertigten Vorsorgevollmacht sämtliche in der Vollmacht geregelten Angelegenheiten des Geschäftsunfähigen regeln. Bei einer richtig abgefassten Vollmacht müssen Sie also keinen Missbrauch befürchten insbesondere auch nicht, wenn Sie die Vollmacht richtig verwahrt haben.
Handlungsfähig ist ein Bevollmächtigter nämlich nur dann, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original vorweisen kann. Sie können die Vorsorgevollmacht also bei einem Vertrauten hinterlegen und sie bei der Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister -, registrieren lassen. Wünschen Sie eine Kontrolle des Bevollmächtigten, empfiehlt sich eine Betreuungsverfügung. Dazu mehr im nächsten Beitrag.
Rechtsanwalt Rolf Fidler, in. Soc. Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen, Tel.: 07633 9333390, www.prill-fidler.de