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Wer ein Haus oder eine Wohnung gemietet hat, ist nicht automatisch zum Schneeschippen verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist.
Der Mieterverein Regio Freiburg weist darauf hin, dass ansonsten der Vermieter für die Schnee- und Eisbeseitigung verantwortlich ist.
Ist der Mieter vertraglich zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet, kann er wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, wenn infolge Vernachlässigung der Streupflicht Personenschäden aufgetreten sind.
Wer z.B. wegen Berufstätigkeit tagsüber nicht zu Hause ist, muss folglich während dieser Zeit für eine Vertretung sorgen, z.B. durch Absprache mit den Nachbarn.
Wann und wo gestreut werden muss, richtet sich nach den Satzungen der Kommunen. Normalerweise sind die Bürgersteige vor dem Haus und der Hauseingang werktags zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends zu fegen. So sieht das auch die Gehwegreinigungssatzung der Stadt Freiburg vor. An Sonn- und Feiertagen muss danach erst bis 9 Uhr geräumt werden. Auch der Weg zum Mülleimer muss gefegt bzw. gestreut werden. Bei Dauerschneefall hat der Mieter während des Tages die Reinigungs- und Streuarbeiten zu wiederholen. Es muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre