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Hausbesitzer und Wohnungseigentümer bekommen dieser Tage Post von ihrer Gemeinde, den Grundsteuerbescheid. Ist hiervon selbstgenutztes Wohneigentum betroffen, sollte die Festsetzung der Grundsteuer offen gehalten werden, empfiehlt der Bund der Steuerzahler Baden-Württem-berg. Hintergrund ist ein derzeit beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Verfahren, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer auf selbstgenutztes Wohneigentum geht. Um von einer für die betroffenen Steuerzahler positiven Entscheidung des Gerichts zu profitieren, darf die Grundsteuerfestsetzung nicht rechtskräftig werden. Hierzu stehen den Steuerzahlern verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.
Die Grundsteuer wird in einem zweistufigen Verfahren erhoben. Zunächst ergeht vom Finanzamt ein Grundsteuermessbescheid. Auf der Grundlage des Grundsteuermessbescheids erlässt die Gemeinde in einem zweiten Schritt den eigentlichen Grundsteuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann der Steuerzahler Widerspruch einlegen. Dieser Schritt kann allerdings mit Kosten verbunden sein.
Alternativ kann auch ein Antrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheids beim Finanzamt gestellt werden. Weist die Finanzbehörde diesen Antrag zurück, kann dagegen unter Hinweis auf die anhängige Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Einsprüche und Anträge beim Finanzamt sind, im Gegensatz zu einem abgelehnten Widerspruch durch die Gemeinde, kostenfrei. Einen Musterantrag auf Aufhebung des Grundsteuermessbescheids findet man auf der Homepage des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg unter www.steuerzahler-baden-wuerttemberg.de.