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Die Patientenverfügung (oft fälschlicherweise Patiententestament genannt) regelt die medizinische Versorgung und sonstigen Maßnahmen im Notfall z.B. nach einem Verkehrsunfall oder Schlaganfall.
Durch den medizinischen Fortschritt haben die medizinisch-technischen Möglichkeiten zur Lebensverlängerung auch bei schweren Krankheiten und im hohen Alter stark zugenommen. Die Menschen fürchten in diesem Zusammenhang immer mehr eine Übertherapie, insbesondere im Hinblick auf eine Sterbens- und Leidensverlängerung, z.B.: Die fast 80-jährige Patientin befindet sich nach einem Hirninfarkt im Koma mit vollständigen Verlust der Bewegungs- und Kommunikationsfähigkeit. Sie wird künstlich ernährt. Eine relevante Besserung des Zustandes ist nicht zu erwarten.
Gibt es keine Patientenverfügung, wird versucht den mutmaßliche Wille des Betroffenen zu erforschen, d.h. die Angehörigen werden befragt, ob die künstliche Ernährung eingestellt werden soll, was auf Dauer den Tod zur Folge hätte. Dadurch werden die schon durch den Unfall/Krankheit betroffenen Angehörige noch zusätzlich in die missliche Situation gebracht, Entscheidungen für den Betroffenen treffen zu müssen. Um dies zu vermeiden, werden Patientenverfügungen immer wichtiger. Sie verhindern eine Behandlung gegen den eigenen Willen und entlasten die Angehörigen. Die Patientenverfügung kann wegen der strafrechtlichen Folgen für die behandelnden Personen nicht die aktive Sterbehilfe vorschreiben.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofes v. 17.03.2003, XII XB 2/03 hat die Patientenverfügung vollständige Bindungswirkung für die behandelnden Ärzte.
Hätte die Patientin diesen Fall in einer Patientenverfügung geregelt, wären die Ärzte verpflichtet gewesen, danach zu verfahren. Wäre gerade dieser Fall nicht geregelt aber dafür ähnliche, wäre ein schriftlich dokumentierter und dem Beweise zugänglicher Wille vorhanden; das Patiententestament wird somit in jedem Fall bei der Ermittlung des mutmaßlichen gegenwärtigen Verfügungswillens Berücksichtigung finden, wenn nicht sogar eine derartige Ermittlung durch das Vorhandensein des Patiententestaments von vornherein unnötig ist.
Es bestehen grundsätzlich kein besonderen Formerfordernisse; einzig und allein entscheidend ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung geschäftsfähig sein muss. Zur Beweissicherung bzw. zur Vermeidung von späteren Unstimmigkeiten oder einer Anfechtung empfiehlt sich aber in jedem Fall die schriftliche Abfassung. Sinnvoll ist darüber hinaus, dass die Geschäftsfähigkeit durch Zeugen belegt wird.
Der möglicher Inhalt einer Patientenverfügung kann sein: Maximalbehandlung/dass keine lebenserhaltende Maßnahmen vorgenommen werden bzw. bereits begonnene abgebrochen werden/keine Ernährung durch Magensonde, ggf. auch keine Flüssigkeitszufuhr/weittestgehende Beseitigung von Schmerzen; eine damit unter Umständen verbunden Lebensverkürzung/Ort des Sterbens/persönlicher Beistand/ geistlicher Beistand usw.
Es ist nicht notwendig, das Patiententestament bei einem Notar oder beim Gericht zu hinterlegen. Wichtig ist, dass im Ernstfall das Original schnell gefunden wird. Es ist daher sinnvoll und zu raten, dass Hinweise auf eine Patientenverfügung in den persönlichen Papieren, möglicherweise bei nahen Verwandten und/oder beim Hausarzt oder beim behandelnden Arzt deponiert werden, nach Möglichkeit mit einer Kopie des Patiententestaments.
Die Entscheidungsfindung für die Grenzsituationen des Lebens sollte umfassend abgesichert und durch eine ausführliche Information/Beratung begleitet werden.
Hierzu gehört, dass sich die verfügende Person sehr genau über ihren Willen und ihre Wünsche für derartige Situationen klar wird. Dabei können auch religiöse, weltanschauliche bzw. ethische Motivationen aufgenommen werden.
Eine Beratung kann absichern, dass durch umfassende Erklärungen sämtliche Unwägbarkeiten für diese Notsituationen geregelt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Selbstbestimmung einer Person bis zuletzt beachtet wird.
Rechtsanwalt Rolf Fidler, Kanzlei Prill & Fidler, Im Büfang 4, D-79189 Bad Krozingen
Tel.: 07633 9 3333 90, Fax: 07633 9 3333 99, E-Mail: kanzlei@prill-fidler.de, Homepage: www.prill-fidler.de