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Wird eine Mietwohnung verkauft, so ändert sich für die Mieter nichts! Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ gilt bis heute. Im Falle eines Wohnungsverkaufes behält der Mietvertrag – egal wie alt er ist – seine Gültigkeit. Der Käufer tritt automatisch als neuer Vermieter in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Mieter muss also keinen neuen Mietvertrag unterschreiben! Der Verkauf der Wohnung berechtigt weder zur Kündigung noch dazu, die Miete grundlos zu erhöhen. Wird die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, so steht dem Mieter ein Vorkaufsrecht zu. Übt er dieses nicht aus, kann das Mietverhältnis von Seiten des Käufers drei Jahre lang nicht gekündigt werden. Für Wohnungen innerhalb Freiburgs gilt in diesem Fall sogar eine 10jährige Kündigungssperre.
Saniert der Käufer das Haus, z.B. um die Wohnung teurer weiter zu verkaufen, steht der Mieter auch hier nicht schutzlos da. Für die Dauer der erheblichen Beeinträchtigung durch Baulärm, Gerüst und Schmutz etc. kann er die Miete mindern. Die Höhe der Mietminderung hängt von der Intensität der Störung ab und muss in jedem Einzelfall individuell ermittelt werden.
Will der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung des Mieters durchführen, so muss er diesem Umfang, Dauer und die evtl. zu erwartende Mieterhöhung spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitteilen. Hält er die Frist nicht ein, muss der Mieter keinen Handwerker in die Wohnung einlassen.