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Beim Aus- und Neubau der Schienenstrecke Karlsruhe-Basel geht es nicht nur um die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene und nicht nur um die Wirtschaftlichkeit der Baumaßnahme mit einem Feilschen um Lärmschutzkosten, sondern es geht vor allen Dingen um Menschen. Es geht um die massive Belästigung, den ungestörten Nachtschlaf und die davon abhängige Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger, die durch den Bahnlärm, insbesondere durch den nächtlichen Güterzuglärm, bedroht ist. Sie hat einen hohen Wert, aber keinen Preis. Dies bedeutet insbesondere, das die Gesundheit nicht der Preis für eine Baumaßnahme sein kann, die ohne Rücksicht auf das Ruhebedürfnis und die Lebensqualität von Menschen durchgesetzt werden soll. Wer so handelt, der handelt menschenverachtend.
Die Gesundheit ist mit das höchste Gut, das auch durch ein im öffentlichen Interesse vorgesehenes Bauprojekt nicht gefährdet werden darf. Unzumutbare Lärmbelästigung und Störung der Nachtruhe ist durch nichts zu rechtfertigen. Das gebietet schon das Grundgesetz. Durch dieses ist der Staat u.a. verpflichtet, die körperliche Unversehrtheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Hier stellt sich die Frage, ob der Staat seiner verfassungsmäßigen Pflicht überhaupt noch nachkommt bzw. nachkommen will.
Zitat: „Aus einer Reihe von Grundrechten ergibt sich eine Pflicht des Staates, die grundrechtlichen Güter vor Eingriffen Dritter zu schützen. Diese Pflicht trifft nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch Exekutive und Rechtsprechung. Der Staat wird dadurch zu positiven Maßnahmen verpflichtet, die Grundrechtsausübung vor Behinderungen durch Privatpersonen zu schützen“
Die deutsche Rechtsprechung hat geklärt, dass der Schutz der Deutschen schon deutlich unter der Gesundheitsgefährdungsgrenze beginnen muss. Wie sieht es nun beim Lärm in der Praxis aus? Weder die Exekutive noch die Legislative erfüllen die von der Verfassung vorgegebene Schutzpflicht, und die Rechtsprechung greift selten ein. Der Stand des Wissens über Lärmwirkungen ist weit fortgeschritten. Es ist fast vollständig geklärt, was als unzumutbar und was als gesundheitsgefährdend anzusehen ist. Wo noch die letzte Klarheit fehlt, ist nach unserer Rechtsordnung die für die Betroffenen günstigere Grenze zu verwenden. Gegen diese Verpflichtung wird sehr häufig verstoßen.
Als Beispiel für die Missachtung der Verfassung ist u.a. die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuführen. Diese Verordnung greift erst, wenn beim Verkehrslärm tags 70 dB(A) oder nachts 60 dB(A) erreicht oder überschritten werden (die Bahn darf noch um 5 dB(A) lauter sein). Es ist aber seit langem bekannt, dass z.B. die Herzinfarktrate bei 65 dB(A) so deutlich ansteigt, dass in Deutschland mehrere tausend Fälle im Jahr mehr auftreten. Es müsste also der Grenzwert deutlich unter der Gesundheitsgefährdungsgrenze, also bei z.B. 60 dB(A) liegen. Zudem werden Anwohner an bestehenden Verkehrswegen schlechter gestellt als Anwohner an neuen oder wesentlich veränderten Verkehrswegen. Wo bleibt hier die Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art.3 GG?
Bei Fluglärm und beim Güterzuglärm werden die gravierendsten Probleme durch den Nachtverkehr verursacht. Am 16. Juli 2004 fand im Bundesumweltministerium eine Tagung zur umfangreichen DLR-Schlafstudie statt. Der Mitautor der Studie, Dr. Matthias Basner, erwähnte in seinem Vortrag, dass eines der Ergebnisse die Feststellung einer Aufweckschwelle bei unter 33 dB(A) sei und dass damit die Aufweckschwelle 60 dB(A) aus früheren Untersuchungen nicht mehr gehalten werden könne.
Maßgebliche Stellen und Wissenschaftler, wie Sachverständigenrat für Umweltfragen, Umweltbundesamt, Interdisziplinärer Arbeitskreis für Lärmwirkungsfragen, Mediation Frankfurt usw. gehen alle davon aus, dass der Dauerschallpegel LAeq = 30 dB(A) am Ohr nicht überschritten werden darf. Das bedeutet, dass Gesetzgeber, Behörden und Gerichte, selbst wenn man von einer (zu hohen) Schalldifferenz innen/außen von 15 dB(A) ausgeht (10 dB(A) treffen die Wirklichkeit eher), keine Dauerschallpegel zulassen dürfen, die LAeq = 45 dB(A) überschreiten. Ansonsten würde dem Vorsorgeprinzip nicht genügt, was auch gegen die Europäische Verfassung (Art III-233) verstößt.
Alle Beteiligten haben einen Eid auf unsere Verfassung geleistet. Ihnen allen sind die Wirkungszusammenhänge und die rechtlichen Grundlagen bekannt. Die Lärmbetroffenen empfinden die Missachtung der Verfassung durch die Regierung, den Gesetzgeber, die Rechtsprechung und die Exekutive als Unrecht. Schon jetzt ist der Frust bei den Betroffenen kaum noch zu überbieten und das Vertrauen in die Politik auf dem Nullpunkt.
(unter Verwendung des Editorials „Schützt uns unsere Verfassung noch?“ aus der Zeitschrift für Lärmbekämpfung 5/2005)
Roland Diehl, 1. Vorsitzender von MUT e.V.