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Vermutlich jeder, der das Internet nutzt, kennt die Angst vor sog. Dialern. Ein Dialer ist eine Software, mit der man eine gebührenpflichtige Leistung im Internet in Anspruch nehmen kann. Das Leistungsangebot ist mannigfaltig und reicht von Kochrezepten bis hin zu Erotikseiten. Die Programme wählen sich über 0190- und 0900 - Dienste für die Leistung ein, die Bezahlung erfolgt am Ende des Monats über die normale Telefonrechnung.
Dies kann für einige im Internet angebotenen Dienste durchaus sinnvoll sein, spart man sich doch dadurch zeitaufwendige Registrierungen oder die Eingabe einer Kreditkartennummer. Anders liegt der Fall, wenn die gewohnte monatliche Telefonrechnung unter einem Punkt „Beiträge anderer Anbieter“ einen nicht zuzuordnenden Betrag aufweist. Sollte ein Dialer ungewollt die teuren Einwahlen verursacht haben, so braucht man sie unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu zahlen.
Bereits seit gut eineinhalb Jahren bringt der Bundesgerichtshof (BGH) Ordnung in das 0190- und 0900 Dialer-Chaos. Es handelt sich um Fälle, in denen der Inhaber eines Telefonanschlusses über einen Dialer eine Leistung in Anspruch nimmt. Er denkt, es handele sich um eine Leistung des Anbieters der 0190 bzw. 0900 Nummer, des sog. Mehrwertdienstes. In Wirklichkeit ist aber ein weiteres Unternehmen zwischengeschaltet, der sog. Verbindungsnetzbetreiber. Dieser tritt nach außen hin für den Kunden nicht in Erscheinung.
In einem 1. Urteil vom 04.03.2004 ging es um einen Dialer, der sich unbemerkt als Standardverbindung in das Internet auf einem Computer installiert hatte. Der BGH entschied, dass Gebühren nicht gezahlt werden müssen, wenn der Dialer unwissentlich benutzt wurde und gewisse Sicherheitsvorkehrungen eingehalten wurden. Mit Urteil vom 28.07.2005 wurde diese Rechtsprechung noch erweitert. Danach dürfen sog. Verbindungsnetzbetreiber in der Regel kein Geld für 0190 oder 0900-Verbindungen verlangen. Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 20.10.2005 wird diese Rechtsprechung konsequent weitergeführt. Der BGH unterscheidet in diesem Urteil wieder zwischen Verbindungsnetzbetreiber und Mehrwertdienst. Der Mehrwertdienst biete die kostenpflichtige Leistung an. Der Verbindungsnetzbetreiber leitet die Einwahlen, beispielsweise aus dem Netz der Telekom, lediglich weiter. Er schaltet sich nur dazwischen. Der Kunde kann grundsätzlich nicht mit dieser Zwischenschaltung rechnen. Aus juristischer Sicht kommt zwischen dem Kunden und dem Verbindungsnetzbetreiber kein Vertrag zustande und somit auch kein Zahlungsanspruch. Die gute Nachricht: Wer solche Rechnungen bislang unter Vorbehalt gezahlt hat, kann dies nun ebenfalls zurückfordern. Inkassounternehmen und Anwälte der Verbindungsnetzbetreiber müssen ihre Ansprüche nun durch eine Abtretung der Forderung des Anbieters von Mehrwertdiensten herleiten. Ihre Arbeit dürfte erheblich schwerer werden.
Rechtsanwältin Isabel Datz, Maîtrise de droit
Kanzlei Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/9333390, www.prill-fidler.de