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Millionen von Versicherten erhielten in den letzten Jahren bei vorzeitiger Kündigung ihrer Kapitallebensversicherung nur einen Bruchteil ihres eingezahlten Geldes zurück, den sog. Rückkaufswert. Dies lag daran, dass die Versicherer die Beträge der ersten Jahre zunächst auf ihre Verwaltungskosten, evtl. Stornoabschläge und die Provision für den Vertreter anrechneten. Allein die Provision betrug häufig ca. 4 % der gesamten Beitragssumme. Bei einem Vertrag mit 30-jähriger Laufzeit waren so bei einem monatlichen Beitrag von 100 EUR gleich zu Anfang des Vertrages ca. 1.440 EUR fällig. Bei Verteilung auf die ganze Vertragslaufzeit aber wären pro Monat nur 4 EUR für die Provision berechnet worden, der Rest wäre in die Versicherung geflossen.
Diese Art der Verrechnung regelten die Versicherer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bereits 2001 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass diese von den Versicherern verwendeten Klauseln ungültig sind – sie verstoßen gegen das sog. Transparenzgebot: Die Klauseln waren so kompliziert gefasst, dass sie nur der Fachkundige verstehen konnte. Die Versicherer ersetzten daraufhin ihre Klauseln mit, wie sie meinten, klareren Worten – inhaltlich aber blieben sie gleich. Für die in etwa 10 bis 15 Millionen von dem Urteil 2001 betroffenen Versicherungsverträge, d.h. solche, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, änderte sich daher de facto nichts.
Auf diese Weise, so hat der BGH nun mit Urteil vom 12.10.2005 entschieden, bliebe der in dem Urteil von 2001 festgestellte Verstoß für die Versicherer folgenlos. Die Versicherten hätten nach wie vor mit den Folgen der unverständlichen Klauseln, also den Nachteilen bei vorzeitiger Kündigung und Beitragsfreistellung, zu kämpfen. Der BGH hat daher entschieden, dass der Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme bzw. des Rückkaufswerts einen bestimmten Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Die Kosten einer Lebensversicherung müssen nun auf die gesamte Vertragslaufzeit umgerechnet werden. Ein evtl. vorgenommener Stornoabzug muss erstattet werden.
Grundsätzlich können betroffene (ehemalige) Versicherte demnach mit Nachzahlungen rechnen. Sie müssen ihren Anspruch gegenüber dem Versicherer allerdings geltend machen. Es wird vermutet, dass die Lebensversicherer von selbst nichts herausrücken werden. Dabei ist gerade in älteren Fällen Eile geboten: Denn nicht entschieden ist nach wie vor, ab welchem Zeitpunkt derartige Ansprüche verjähren d.h. nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können.
Noch steht nicht fest, ob die 2001 neu gefassten Klauseln auch bei den nach 2001 abgeschlossenen Verträgen unwirksam sind. Die neue Rechtsprechung betrifft direkt nur Verträge, in denen nach dem Urteil des BGH von 2001 die Klauseln ersetzt wurden. Klagen gegen die Bedingungen für diese neuen Verträge sind aber bereits anhängig.
Rechtsanwältin Isabel Datz, Maîtrise de droit
Kanzlei Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen, 07633/ 9333390, www.prill-fidler.de