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Vielfältige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts für das Jahr
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Erbschaftssteuer
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Seit geraumer Zeit kursieren in Deutschland sogenannte „Schenkkreise“, auch z.B. „Herzkreis“, „Herzspirale“, „Sternenkreis“, „Sonnenmännerkreis“, „Lotusblüten-Kreis“, „Power Circle“, „Ellipsen-Kreis“, „Ballkreis“, „Herzclub“, „Sternentaler“ oder „Sterntaler“ oder „Die Tafelrunde“ bzw. „Arthus Tafelrunde“ genannt.
Oft wird ein solcher Schenkkreis als Kaffeekränzchen oder eine Art Tupper-Party initiiert. Dabei appelliert die Masche der Veranstalter häufig an Herz und Gefühl. Esoterisch anmutende Weisheiten sollen die Umworbenen, häufig Frauen, überzeugen: „Geld schenken heißt loslassen zu lernen“ bzw. „Frauen helfen Frauen“.
Diese bei Zusammenkünften von Schenkkreis-Teilnehmern erzeugte euphorische Stimmung (sogenanntes „Love Bombing“), die oft auch Skeptiker mitreißt, haben die Schenkkreise gemeinsam mit den verschiedensten anderen Pyramiden-System, z.B. Multi-Level-Marketing (MLM), ob legal oder nicht ist hierbei unerheblich.
Schenkkreise bestehen aus vier Ebenen, an der Spitze steht die „Empfängerin“, ihr folgen zwei Frauen, die „Lehrlinge“, darunter sind vier „Unterstützerinnen“. In der untersten Stufe stehen acht „Geberinnen“, von denen jede der „Empfängerin“ Geld schenkt (in der Regel 100,- ¤ bis 10.000,- ¤). Diese steigt daraufhin mit dem erhaltenen Geld aus und die anderen rücken auf. Da nun zwei Frauen am Kopf der Pyramide stehen, bilden sich zwei neue Kreise. Für diese müssen wiederum jeweils acht neue „Geberinnen“ her. Diese Schenkungen können aber nicht auf Dauer gut gehen. Zumindest ab der 23. Runde müssten alle deutschen Erwachsenen mitmachen. Es ist also schlicht eine Rechenaufgabe zu erkennen, dass Schenkkreise irgendwann einmal kollabieren. Der finanzielle Verlust ist somit vorprogrammiert!
Ob die Schenker ihr Geld zurück erhalten können, wurde in letzter Zeit vielfach diskutiert. Hierzu sind einige obergerichtliche Urteile ergangen (z.B. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 06.05.2005, AZ: 20 U 129/04), wonach die Schenkungen als sittenwidrig eingestuft werden. Dies hat zur Folge, dass es keine Rechtsgrundlage für den Beschenkten gibt, den erhaltenen Geldbetrag zu behalten. Der Beschenkte muss auf Verlangen des „betrogenen“ Schenkers den Geldbetrag zurückzahlen. Insoweit bestehen aussichtsreiche Chancen für Personen, die ihr Geld wieder erhalten möchten.
Rechtsanwalt Dr. Ali Yarayan Kanzlei Prill & Fidler, Im Büfang 4, 79189 Bad Krozingen www.prill-fidler.de www.rechtsanwalt-yarayan.de